Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 59. 733 
85. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen 
vermieden werden. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem 
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen 
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, 
und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore 
sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung 
durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter 
Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad 
nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen so— 
wie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder 
die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
86. 
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende 
oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, 
Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahr- 
rads aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) ist das Glockenzeichen zu geben. 
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig 
oder scheu werden. 
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signal- 
pfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von 
sogenannten Radlaufglocken ist untersagt. 
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch 
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so 
hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
87. 
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links 
in weitem Bogen zu geschehen. 
88. 
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und 
entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Vieh- 
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