Nr. 59. 733
85.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen
vermieden werden.
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen
Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen,
und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore
sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung
durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter
Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad
nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen so—
wie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder
die Füße von den Pedalen zu nehmen.
86.
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende
oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter,
Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahr-
rads aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) ist das Glockenzeichen zu geben.
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig
oder scheu werden.
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signal-
pfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von
sogenannten Radlaufglocken ist untersagt.
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so
hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
87.
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links
in weitem Bogen zu geschehen.
88.
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und
entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Vieh-
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