Nr. 59. 735
§ 13.
Durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle
getroffene polizeiliche Anordnungen kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken oder
Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Fahrrädern
oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt, sowie auf den Rad-
fahrwegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und, vorbehaltlich
anderweiter Anordnungen der Landespolizeibehörden, an den betreffenden Strecken durch
öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen.
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
8 14.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und
Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Polizei-
behörde, welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.
E. Strafbestimmungen.
15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin vor-
behaltenen allgemeinen ortspolizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen Anordnungen
(§ 13) werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
F. Ansnahmen.
8 16.
Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder auf Reichs-,
Staats= und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, keine An-
wendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen.
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen Vor-
schriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post= und Telegraphenver=
waltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt die zuständige
Landeszentralbehörde.