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G. Schlußbestimumugen.
§ 17.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Krafst.
Mit diesem Zeitpunkte sind, unbeschadet der Bestimmung im § 13 Abs. 3, die bis-
herigen Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen aufgehoben.
Die nach den bisherigen Vorschriften ausgestellten Radfahrkarten gelten noch bis zum
1. Januar 1910, sofern sie nicht für eine kürzere Zeit ausgestellt sind.
18.
Zum Vollzuge gegenwärtiger Polizeiverordnung sind, soweit sich nicht aus derselben ein
anderes ergibt, die Ortspolizeibehörden, in München die Polizeidirektion zuständig.
Die in § 13 Abs. 2 vorbehaltenen Anordnungen können von den Staatsverwaltungs-
behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen werden.
Die in § 14 vorgesehene Genehmigung wird von der Distriktsverwaltungsbehörde erteilt.
Zuständige Beamte bezw. Polizeibeamte im Sinne der §§ 3 und 4 sind sämtliche
Organe der Sicherheits= und Straßenpolizei.
8 19.
Die Ausstellung der Radfahrkarte durch die Ortspolizeibehörde unterliegt der Gebühr
nach Art. 202 Ziff. 2 beziehungsweise Art. 228 des Gebührengesetzes und § 2 der K. Ver-
ordnung vom 20. September 1879, die gebührenpflichtigen Angelegenheiten der einer Distrikts-
polizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden betreffend.
Gebühren werden gemäß Art. 3 Ziff. 1 des Gebührengesetzes nicht erhoben
1. von Personen, welche das Fahrrad ausschließlich im öffentlichen Dienste benützen,
wie Gendarmen, Schutzmänner, Feuerwehrmänner, Briefträger, Distriktstechniker,
Straßenwärter usw.,
2. für den Umtausch der nach den oberpolizeilichen Vorschriften vom 1. Januar 1898
ausgestellten Karten, solange ihre Gültigkeit nicht erloschen ist.
München, den 29. September 1907.
v. Grettreich.