Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Nr. 22111. 
Bekanntmachung, Außerkurssetzung der Eintalerfücke betreffend. 
fl. Staatsministerinn des fnislichen Hausfes und des Aufern, t# Staatsministeriun 
der Insiz, K. Staatsministerinnm des Innern, fl. Staatsminikterinn des Innern für 
Kirchen- und Schulangelesenheiten, fi. Staatsministerinn der Finanzen, #l. Stuais- 
Nninisterinmn für Verkehrsangelesenheilen, #. Kriegeministerimn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 1907 die Außerkurssetzung der 
Eintalerstücke deutschen Gepräges zum 1. Oktober 1907 mit einer Frist zur Einlösung bei 
den Reichs= und Landeskassen bis zum 30. September 1908 beschlossen (s. Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 27. Juni 1907: R.G. Bl. S. 401.) 
Die untergebenen Stellen und Behörden werden demgemäß angewiesen, bis einschließlich 
30. September 1908 Eintalerstücke deutschen Gepräges sowohl in Zahlung zu nehmen, als 
auch gegen andere Münzen umzuwechseln. Die bei den Kassen vorhandenen und eingehenden 
Eintalerstücke deutschen Gepräges sind nicht wieder zu verausgaben, sondern mit tunlichster 
Beschleunigung entweder unmittelbar bei einer am Sitze der Kasse befindlichen Reichsbank- 
anstalt gegen andere Münzen umzutauschen oder zur Ablieferung an die vorgesetzte Kasse 
bezw. zur Einzahlung bei der K. Hauptbank und deren Filialen zu verwenden. Die kurz 
vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Staatskassen eingehenden Taler werden von der 
Reichsbank noch bis zum 15. Oktober 1908 angenommen. 
Um zu verhüten, daß bei der Annahme der deutschen Taler etwa auch österreichische 
Vereinstaler zur Einlösung kommen, deren Außerkurssetzung bereits zum 1. Januar 1901 
mit Einlösungsfrist bis zum 31. März 1901 erfolgt ist (Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 8. November 1900: R.G. Bl. S 1013), wird den Kassenbeamten zur Pflicht gemacht, 
bei der Annahme der Taler genan auf ihr Gepräge zu achten. 
München, den 30. September 1907. 
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. v. Pfaff. 
Frhr. v. Hor#n.v. Srettreich.
	        
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