Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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c. Realschulen. 
I. Königreich Württemberg. Bingen: Realschule (verbunden mit Progym- 
Aalen: Realschule (verbunden mit Realpro- b nasium), 
gymnasium), Butzbach. .. 
+#Biberach, Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bür- 
Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real- gerschule (verbunden mit Progym- 
progymnasium), ·. nasium), . 
Ludwigsburg, Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym- 
Rottweil, 1 · nasium), 
Tübingen. 1ernsheim, Z„ 
*Groß-Umstadt: Realschule (verbunden mit 
Landwirtschaftsschule), 
II. Großherzogtum Baden. PHeppenheim a. d. Bergstraße, 
Bruchsal, [Michelstadt, 
Karlsruhe, D#0Oppenheim, 
Mannheim: Realschule (verbunden mit Real= Wimpfen am Berg. 
progymnafium),) 
Villingen, ç 
Weinheim: #Realschule (verbunden mit Reall lV. Großherzogtum Mecklenburg-Srellitz. 
progymnasium)) Nanustrelitzt. 
III. ( .* « 
Alsfeld, Froßhemogtum Hesen.) V. Freie Hansestadt Bremen. 
Alzey: Realschule (verbunden mit Progym= Bremen: Realschule in der Altstadt, 
nasium), 1 #Realschule beim Doventore. 
C. Lehranstallen, bei welchen das Hestehen der Reifeprüfung (Schlußprüfung) zur 
Darlegung der Hefähigung gefordert wird. 
a. Progymnasien. 
I. Königreich Preußen. Dirschau: Progymnasium (verbunden mit Real- 
Ahrweiler,") « ule), 
* Berent, Essen: " Städtisches Progymasium, 
* Betzdorf-Kirchen, SEupen, 
Crossen: Progymnasium (verbunden mit Real= Forst i. d. Lausitz: Progymnasium (verbunden mit 
progymnasium), Realschule), 
* Deutsch-Eylau, Frankenstein, 
  
1) Mit rückwirkender Geltung bis zum Herbsttermin 1906 einschließlich. 
2) Mit rückwirkender Geltung für das Jahr 1907. Im Jahre 1906 sind die Befähigungszeugnisse für den 
einjährig-freiwilligen Dienst auf Grund einer abgehaltenen Schlußprüfung ausgestellt worden. 
3) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Fahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig--freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung 
iu unterzichen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 18099 maßgebend ist. Nach einer 
nenteren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung 
ablegen. « 
I)MitrückwirkenderGeltungfärbenOstertckmin1907.
	        
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