Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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die Dauer von weiteren zwölf Jahren vom Ablaufe der mit Verordnung vom 22. Sep- 
tember 1902 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 675) bestimmten Geltungsdauer, d. i. vom 
4. November ds. Is. an, zu verlängern und auf die Stadtbezirke Bamberg und Forchheim, 
dann die Bezirksämter Bamberg 1 und lI, Ebermannstadt, Forchheim und Teuschnitz zu 
erweitern. 
Berchtesgaden, den 13. Oktober 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Miltner. v. Pfaff. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl.: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Schreiber. 
Nr. 36056. 
Bekanntmachung, die künstlerische und photographische Sachverständigenkammer betreffend. 
#. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, K. Staatsministerium 
der Justiz, kl Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 
Zur Ausführung der vom Reichskanzler am 10. Mai 1907 erlassenen Bestimmungen 
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern für Werke 
der bildenden Künste und der Photographie (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 214) 
werden folgende Anordnungen getroffen. 
§ 1. 
Im Königreiche Bayern werden eine Sachverständigenkammer für Werke der bildenden 
Künste einschließlich der Erzeugnisse des Kunstgewerbes und der Bauwerke und eine Sach- 
verständigenkammer für Werke der Photographie gebildet. 
Die künstlerische Sachverständigenkammer besteht aus zehn, die photographische Sach- 
verständigenkammer aus sieben Mitgliedern. Für jede Sachverständigenkammer werden drei 
Stellvertreter bestellt. 
Die bieher bestehenden künstlerischen und photographischen Sachverständigenvereine sind 
aufgelöst.
	        
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