Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Als Stellvertreter werden bestellt: 
1. Oberbaurat Theodor von Kramer, Direktor des Bayerischen Gewerbemuseums 
in Nürnberg, 
2. Professor Georg Emmerich, Direktor der Lehr= und Versuchsanstalt für Photo- 
graphie in München, 
3. Kunstmaler Ernst Liebermann in München. 
München, den 13. Oktober 1907. 
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. 
Nr. 36494. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 11. Januar 1876 über das Urheberrecht an 
Mustern und Modellen betreffend. 
fi. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Anbern, R. S#taatsministerium 
der Instiz, #. Staalsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
Zur Ausführung der vom Reichskanzler am 10. Mai 1907 erlassenen Bestimmungen 
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Sachverständigenvereine 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 215) werden folgende Anordnungen getroffen. 
§ 1. 
Im Königreiche Bayern wird ein gewerblicher Sachverständigenverein gebildet. 
Der Verein besteht aus zehn Mitgliedern und fünf Stellvertretern. 
§ 2. 
Der Verein hat seinen Sitz in München. 
§ 3. 
Der Verein führt ein Siegel, welches das Königliche Wappen in der für Unterbehörden 
vorgeschriebenen Form und die Umschrift 1 
„Gewerblicher Sachverständigen-Verein für Bayern“ 
84. 
Auf die Beeidigung der Mitglieder und Stellvertreter finden die Vorschriften der Be- 
kanntmachung vom 5. Mai 1902, die Bildung der Sachverständigenkammern für Werke 
der Literatur und der Tonkunst betreffend (Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 188, JMBl. 
S. 568), entsprechende Anwendung. 
trägt.
	        
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