Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 65. 815 
Nach Abgang des Mannsstammes ist von der Stifterin die weibliche Nachkommenschaft 
des ersten Fideikommiß-Inhabers mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande nach 
näherer Vorschrift des § 90 des Fideikommiß-Edikts zur Erbfolge berufen. 
Für den Fall der Erbfolge weiblicher Nachkommen ist bestimmt, daß die Ehemänner 
der Fideikommißinhaberinnen vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung ihrem Namen den 
Namen Haniel von Haimhausen beizufügen haben. 
Sind weder männliche noch weibliche Abkömmlinge des ersten Fideikommißinhabers 
Dr. Edgar Haniel von Haimhausen mehr vorhanden, so ist zur Nachfolge in das 
Fideikommiß die Familie des Geheimen Kommerzienrates Franz Haniel in Diseeldorf, 
Mitgliedes des preußischen Herrenhauses, berufen und zwar soll auch hier wieder sowohl 
für den Anfall als auch für die spätere Erbfolge die agnatisch linealische Erbfolgeordnung 
maßgebend sein; auch ist nach Abgang des Mannsstammes die weibliche Nachkommenschaft 
mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande zur Erbfolge berufen. 
Voraussetzung für die Fideikommißnachfolge durch einen Angehörigen der zweitberufenen 
Familie ist, daß im Zeitpunkt der Berufung die gesetzlichen Bedingungen in der Person 
des Berufenen erfüllt sind. 
Hinsichtlich der Auflösung des Fideikommisses hat die Stifterin verfügt, daß die gesetz- 
lichen Auflösungsgründe des § 93 des Fideikommiß-Ediktes Platz zu greifen haben mit Aus- 
schluß der Bestimmung in Ziffer 2 des § 93, da die Stifterin auf das Recht des Wider- 
rufes ausdrücklich verzichtet hat. 
  
Dieses nach seinen Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
Eduard James Haniel von Haimhausen sche Familienfideikommiß wird nach beendigter 
Instruktion auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend 
mit Vorbehalt der Rechte von Pflichtteilberechtigten auf den Pflichtteil hiemit bestätigt, in 
die Fideikommißmatrikel des Gerichtshofes eingetragen und durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, den 2. Oktober 1907. - 
figl. Gberlandesgericht München. 
Der K. Präsident: 
gez. v. Thelemann. 
  
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