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Landstuhl-Nord“ und das neu gebildete Forstamt die Bezeichnung „K. Forstamt Landstuhl-
Süd“ zu führen habe sowie daß die Verwaltung des Forstamts Landstuhl-Süd dem
Forstmeister extra statum Friedrich Schneider in Landstuhl übertragen werde und
2. das Forstamt Scheibenhardt nach Verlegung des Amtes in das neu erbaute Amts-
gebäude bei Neulauterburg die Bezeichnung „K. Forstamt Neulauterburg“ zu führen habe.
München, den 29. Oktober 1907.
J. V.
Staatsrat #. Pausch.
Nr. 19658.
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend.
fl. Staatsministerien der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten.
Unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 23. De-
zember 1899, die Ausführung des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das
Gebührenwesen betreffend, wird bekannt gegeben, daß infolge der durch die Neuordnung der Ver-
kehrsverwaltung eingetretenen Anderungen als den Distriktsverwaltungsbehörden im Sinne des
Art. 202 des Gesetzes über das Gebührenwesen gleichzuachtende Behörden an Stelle der Ober-
postämter, Oberbahnämter und Eisenbahnbausektionen die Inspektionen der Staatseisenbahn=
verwaltung, dann als Mittelstellen im Sinne des Art. 203 des erwähnten Gesetzes an
Stelle der Generaldirektion der K. B. Staatseisenbahnen und der Generaldirektion der K. B.
Posten und Telegraphen die Amter der Verkehrsanstalten, die Eisenbahndirektionen und die
Oberpostdirektionen bestimmt worden sind.
München, den 29. Oktober 1907.
J. V.
v. Frauendorfer. Staatsrat v. Pausch.
Allerhöchste Genehmigung,
die Wahl einer sunktionierenden Gberhofmeisterin
Ihrer Königlichen Joheit der Prinzessin Ludwig
Ferdinand von Sayern betresfend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben unterm 17. Oktober 1907 der von
Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Lud-
wig Ferdinand von Bayern getroffenen Wahl
der Hofmarschallsgattin Marie Freifrau
von Owauf Wachendorf als funktionieren=
der Oberhofmeisterin Höchstdessen Gemahlin,
Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin
Maria de la Paz, die Allerhöchste Geneh-
migung zu erteilen geruht.