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Alexanders, des Bruders des Errichters, nach diesen aber dessen erstem Sohne
bezw. deren männlichen Nachkommen jeweils nach dem Rechte der Erstgeburt zu
gewähren.
Sollte zur Zeit des Aussterbens des Mannesstammes des Errichters der Mannes-
stamm seines Bruders Otto bereits erloschen sein und daher nicht zur Nachfolge
im Sinne der Ziffer 2 gelangen, so wird des Errichters Bruder Alexander und
dessen Mannesstamm zur Nachfolge in das Fideikommiß Oberaufseß nach § 84
des Fid.-E. mit der Maßgabe berufen, daß der älteste Sohn Alexanders mit
seinem Mannesstamm je dem nächstältesten Sohn Alexanders und dessen Mannes-
stamm nachzugehen hat.
Wenn dagegen der Mannesstamm Ottos zur Nachfolge im Sinne der Ziffer 2
gelangt, so wird für den Fall des Erlöschens dieses Mannesstammes nach § 85
des Fid.-E. des Errichters Bruder Alexander und dessen Mannesstamm substituiert.
In diesem Falle fällt das Fideikommißkapitalvermögen als Allod demjenigen
zu, der bei fortdauerndem fideikommissarischen Verbande nach dem Rechte der
Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge nach Maßgabe der Ziffer 3
a. E. zum Fideikommisse gelangt wäre. Bezüglich der Teilung und weiteren
Vererbung des Fideikommiß= Grundvermögens haben mit dem Aufhören des
fideikommissarischen Verbandes die vordem in Kraft gewesenen Familienverträge
(Statut vom 21. Januar 1860 mit Nachträgen) und die hienach vereinbarte
agnatisch-linealische Lehenserbfolge ohne Vorzug der Erstgeburt wiederaufzuleben.
Nach dem Erlöschen des gesamten Mannesstammes der Brüder Ernst, Alexander
und Otto, d. i. der Oberaufseßer Linie der Freiherrn von und zu Ausseß, ist
zur Nachfolge in den Grundbesitz des Fideikommisses, das als solches zu be-
stehen aufhört, nach dem Familienstatute vom 21. Januar 1860 und den Nach-
trägen hiezu die Linie Unteraufseß nach der agnatisch-linealischen Lehenserbfolge
ohne Vorzug der Erstgeburt berufen. Deren Agnaten haben nach den Familien=
verträgen schon jetzt hinsichtlich des Fideikommiß-Grundvermögens die Rechte von
„Anwärtern“, ohne ihre Zustimmung kann insbesondere kein Grundstück veräußert,
verpfändet oder belastet werden. — Die Fideikommiß-Kapitalien dagegen ver-
bleiben, soferne sie sich nicht schon vorher auf allodialem Wege nach Ziff. 4 ver-
erbt haben, den Allodialerben des letzten Fideikommißbesitzers.
Sollte die Unteraufseßer Linie vor der Oberaufseßer aussterben, so ist nach Ab-
gang des Mannesstammes der überlebenden Linie Oberaufseß die weibliche
Nachkommenschaft der letztgenannten zum Fideikommisse mit fortdauerndem fidei-
kommissarischen Verbande nach § 90 des F.-E. berufen.