Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 69. 837 
IV. 
Rechte und Pflichten. 
1. Die Waldungen sind nach einem ordnungsmäßigen Wirtschaftsplan unter Leitung 
eines sachverständigen Forstmanns zu bewirtschaften. 
2. Der zum Schlosse gehörige Park ist als solcher zu erhalten und zu pflegen, 
wobei für Einführung edlerer Holzarten Sorge zu tragen und ein kahler Abtrieb 
zu vermeiden ist. 
3. Nach pflichtmäßigem Ermessen des Fideikommißbesitzers können Apanagen, Aus- 
steuer, Wittume und Witwensitze auf Lebensdauer der Töchter, nachgeborenen 
Söhne bezw. der Ehefrauen bestimmt werden. Der Errichter kann das Fidei- 
kommiß bis zu 80% der bei ordentlicher Bewirtschaftung sich ergebenden Rente 
zugunsten seiner Ehefrau und seiner Töchter mit Wittum, Witwensitz und Apa- 
nagen belasten. Durch solche Belastungen kann die unter Ziff. III2 festgesetzte 
Nutznießung und Rente vorübergehend vermindert werden. 
V. 
Schlußbestimmungen. 
Im übrigen gelten die Vorschriften des Ediktes über die Familienfideikommisse und 
der Instruktion hiezu vom 3. März 1857, insbesondere auch für etwaige Streitigkeiten 
wegen übler Wirtschaft des Besitzers oder wegen der Höhe der Apanagen, Aussteuer usw. 
Dieses Familienfideikommiß wurde gemäß § 29 der VII. Beilage zur Verfassungs- 
Urkunde durch Beschluß vom Heutigen bestätigt. · 
Bamberg, 28. Oktober 1907. 
NKigl. Gberlandesgericht Bamberg. 
v. Sthnarz. 
153“
	        
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