Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 69. 849 
V. 
Schlußbestimmungen. 
Im übrigen gelten die Vorschriften des Ediktes über die Familienfideikommisse und 
der Instruktion hiezu vom 3. März 1857, insbesondere auch für etwaige Streitigkeiten 
wegen übler Wirtschaft des Besitzers oder wegen der Höhe der Apanagen, Aussteuer usw. 
Dieses Familienfideikommiß wurde gemäß § 29 der VII. Beilage zur Verfassungs- 
Urkunde durch Beschluß vom Heutigen bestätigt. 
Bamberg, den 28. Oktober 1907. 
Kgi. GOberlandesgericht Bamberg. 
v. Schnarz. 
Nr. 24398. 
Bekanntmachung, Erhebung der Stadt Bad Kissingen zur kreisunmittelbaren Stadt betreffend. 
Im NMamen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Sich unterm 28. Oktober 1907 Allerhöchst bewogen gefunden, die 
Einreihung der Stadt Bad Kissingen in die Klasse der kreisunmittelbaren Städte mit 
Wirksamkeit vom 1. Januar 1908 allergnädigst zu genehmigen. 
– — — — –– — — – 
Hofdienst-Machrichten. pagniechef im 2. Infanterie-Regiment Oskar 
Grafen von Lösch zu K. Kämmerern und 
Im Namen Heiner Majestät des Kßznigs. den Leutnant im 1. Feld-Artillerie-Regiment 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= Hugo Freiherrn von Mauchenheim ge- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, nannt Bechtolsheim zum K. Kammerjunker, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, unterm 6. November 1907 den Leutnant 
unterm 4. November 1907 den K. General= im Infanterie-Leib--Regiment Siegmund Frei- 
major z. D. Ludwig Freiherrn von und zu herrn von Pranckh zum K. Kammerjunker, 
der Tann-Rathsamhausen und den sämtliche auf ihr alleruntertänigstes Ansuchen, 
K. Kammerjunker Hauptmann und Kom= zu ernennen. 
 
	        
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