Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Wer zum höheren Staatsdienste im Berg-, Hütten= und Salinenfache zugelassen 
werden will, muß nach den Bestimmungen der folgenden Vorschriften sich eine theoretische 
und praktische Fachbildung aneignen und hierüber den Nachweis liefern. 
8 2. 
Vorbedingung für den Beginn der Fachbildung ist das Absolutorium eines deutschen 
humanistischen oder Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule. 
§ 3. 
Die Fachbildung zerfällt in 
1. eine einjährige Vorlehre, 
2. ein vierjähriges Hochschulstudium, 
3. in zwei und einhalbjährige praktische Ansbildung (Vorbereitungsdienst). 
II. Vorlehre. 
84. 
Die Fachbildung beginnt mit der Vorlehre; diese bezweckt die Erlernung der Fertigkeit 
in den bergmännischen Handarbeiten und die Erwerbung allgemeiner Kenntnisse vom Gesamt- 
bergwerksbetrieb und vom Eisenhüttenbetriebe mit Einschluß der hiebei in Anwendung 
kommenden Maschinen. D2 
Die Vorlehre hat ein Jahr zu dauern, wovon mindestens ein halbes Jahr bei einem 
Bergwerke und mindestens ein Vierteljahr bei einem Hüttenwerke zu verbringen sind. 
Die Zahl der Kandidaten, die jährlich zur Vorlehre zugelassen werden, wird durch die 
Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, sowie der Finanzen bestimmt. 
§ 5. 
Die Vorlehre kann bei einem Staats= oder Privatbergwerk angetreten werden. Im 
ersteren Falle sind die Gesuche um Zulassung bei der K. General-Bergwerks= und Salinen= 
Administration, in letzterem Falle bei dem K. Oberbergamte anzubringen und zu bescheiden. 
Von jeder durch eine der beiden Stellen verfügten Zulassung ist der anderen Kenntnis 
zu geben.
	        
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