Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die Verlängerung der Vorlehre ist höchstens um ein weiteres halbes Jahr zulässig. 
Bei abermaligem ungenügenden Ausfall der Probegrubenfahrt ist der Kandidat von der 
Fortsetzung der Fachbildung auszuschließen. 
III. Hochschulstudium. 
1. Allgemeines. 
88. 
Zur Erwerbung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse wird ein vierjähriges Studium 
an einer Universität oder an einer technischen Hochschule oder an einer Bergakademie 
Deutschlands oder Osterreichs gefordert. 
Von dieser Studienzeit muß mindestens ein Jahr an einer Bergakademie zugebracht 
werden; als solche wird auch die Bergbauabteilung der Technischen Hochschule Aachen anerkannt. 
2. Prüfungen. 
a) Gemeinsame BLestimmungen. 
§ 9. 
Uber das Ergebnis des Hochschulstudiums haben sich die Kandidaten einer Vor= und 
einer Hauptprüfung zu unterziehen. · 
Die Vorprüfung kann frühestens mit vollendetem vierten Studien-Semester abgelegt 
werden. Zwischen Vor= und Hauptprüfung müssen mindestens drei Semester Fachstudium liegen. 
Die Anmeldung zu den Prüfungen muß bei dem Rektorat der Technischen Hochschule 
zu München und zwar für die Vorprüfung bis 1. Juni und für die Hauptprüfung bis 
1. Oktober schriftlich erfolgen. 
Der Anmeldung zu den Prüfungen sind beizufügen 
1. Bescheinigung der bestandenen Probegrubenfahrt, 
2. Nachweise über ein nach Inhalt und Dauer entsprechend vorbereitendes Hoch- 
schulstudium, 
3. die vorgeschriebenen, von den zuständigen Professoren bestätigten Studienarbeiten 
(§ 17 Abs. 2, § 21 Absl. 2), 
4. bei der Anmeldung zur Hauptprüfung auch das Zeugnis über die bestandene 
Vorprüfung. 
§ 10. 
Die ständigen Prüfungskommissionen für die Vor= und für die Hauptprüfung, ihre 
Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 3 vom
	        
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