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Die Verlängerung der Vorlehre ist höchstens um ein weiteres halbes Jahr zulässig.
Bei abermaligem ungenügenden Ausfall der Probegrubenfahrt ist der Kandidat von der
Fortsetzung der Fachbildung auszuschließen.
III. Hochschulstudium.
1. Allgemeines.
88.
Zur Erwerbung der erforderlichen theoretischen Kenntnisse wird ein vierjähriges Studium
an einer Universität oder an einer technischen Hochschule oder an einer Bergakademie
Deutschlands oder Osterreichs gefordert.
Von dieser Studienzeit muß mindestens ein Jahr an einer Bergakademie zugebracht
werden; als solche wird auch die Bergbauabteilung der Technischen Hochschule Aachen anerkannt.
2. Prüfungen.
a) Gemeinsame BLestimmungen.
§ 9.
Uber das Ergebnis des Hochschulstudiums haben sich die Kandidaten einer Vor= und
einer Hauptprüfung zu unterziehen. ·
Die Vorprüfung kann frühestens mit vollendetem vierten Studien-Semester abgelegt
werden. Zwischen Vor= und Hauptprüfung müssen mindestens drei Semester Fachstudium liegen.
Die Anmeldung zu den Prüfungen muß bei dem Rektorat der Technischen Hochschule
zu München und zwar für die Vorprüfung bis 1. Juni und für die Hauptprüfung bis
1. Oktober schriftlich erfolgen.
Der Anmeldung zu den Prüfungen sind beizufügen
1. Bescheinigung der bestandenen Probegrubenfahrt,
2. Nachweise über ein nach Inhalt und Dauer entsprechend vorbereitendes Hoch-
schulstudium,
3. die vorgeschriebenen, von den zuständigen Professoren bestätigten Studienarbeiten
(§ 17 Abs. 2, § 21 Absl. 2),
4. bei der Anmeldung zur Hauptprüfung auch das Zeugnis über die bestandene
Vorprüfung.
§ 10.
Die ständigen Prüfungskommissionen für die Vor= und für die Hauptprüfung, ihre
Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 3 vom