Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 71. 859 
K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten auf Vorschlag 
des Rektorats der Technischen Hochschule ernannt. # 
Zu Mitgliedern dieser Kommissionen sind an der Hochschule wirkende Vertreter der 
als Prüfungsgegenstände erscheinenden Unterrichtsfächer und für die rein fachlichen Disziplinen, 
welche an der Technischen Hochschule nicht vertreten sind, Beamte aus dem Dienstbereiche 
des Oberbergamts oder der K. General-Bergwerks= und Salinen-Administration vorzuschlagen. 
Die Vorstände des K. Oberbergamts und der K. General-Bergwerks= und Salinen= 
Administration sind kraft dieser Verordnung Mitglieder der Prüfungskommission für die 
Hauptprüfung; sie können Beamte ihres Dienstzweiges mit ihrer Stellvertretung betrauen. 
Die Vorsitzenden der Kommissionen sind befugt, im Falle der Verhinderung eines 
Kommissionsmitglieds, einen Ersatzmann zu berufen. 
Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 11. 
Das Rektorat der Technischen Hochschule hat die Anmeldungen (§ 9) samt Beilagen 
der Prüfungskommission zu übermitteln; diese entscheidet nach Stimmenmehrheit über die 
Zulassung zur Prüfung. 
§ 12. 
Der schriftliche Teil der Prüfungen besteht aus Klaufurarbeiten unter Ausschluß aller 
im einzelnen Fall nicht ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel. Der Gebrauch unerlaubter 
Hilfsmittel zieht den Umständen nach Herabsetzung der Prüfungsnoten oder auch den gänz- 
lichen Ausschluß von der Prüfung nach sich. Die Entscheidung hierüber steht der Prüfungs- 
kommission zu. 
Die Aussicht bei den Prüfungen wird durch die Prüfungskommission geregelt. 
Für die schriftlichen Aufgaben ist je nach ihrem Umfange und ihrer Schwierigkeit eine 
Arbeitszeit von einer Stunde bis zu drei Stunden zu gewähren. 
Die für die Gegenstände der schriftlichen Prüfungen aufgestellten Prüfungskommissäre 
haben die Aufgaben unter Angabe der für ihre Bearbeitung zu gewährenden Zeit der 
Prüfungskommission vorzulegen. 
« §13. 
Bei den mündlichen Prüfungen, welche in Anwesenheit des Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission oder seines Stellvertreters und — soweit die Hauptprüfung in Frage kommt — 
der Kommissäre des K. Oberbergamts und der K. General-Bergwerks= und Salinen-Ad- 
ministration stattzufinden haben, ist der Kandidat in jedem Gegenstand eine Viertelstunde 
lang zu prüfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.