Nr. 71. 859
K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten auf Vorschlag
des Rektorats der Technischen Hochschule ernannt. #
Zu Mitgliedern dieser Kommissionen sind an der Hochschule wirkende Vertreter der
als Prüfungsgegenstände erscheinenden Unterrichtsfächer und für die rein fachlichen Disziplinen,
welche an der Technischen Hochschule nicht vertreten sind, Beamte aus dem Dienstbereiche
des Oberbergamts oder der K. General-Bergwerks= und Salinen-Administration vorzuschlagen.
Die Vorstände des K. Oberbergamts und der K. General-Bergwerks= und Salinen=
Administration sind kraft dieser Verordnung Mitglieder der Prüfungskommission für die
Hauptprüfung; sie können Beamte ihres Dienstzweiges mit ihrer Stellvertretung betrauen.
Die Vorsitzenden der Kommissionen sind befugt, im Falle der Verhinderung eines
Kommissionsmitglieds, einen Ersatzmann zu berufen.
Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11.
Das Rektorat der Technischen Hochschule hat die Anmeldungen (§ 9) samt Beilagen
der Prüfungskommission zu übermitteln; diese entscheidet nach Stimmenmehrheit über die
Zulassung zur Prüfung.
§ 12.
Der schriftliche Teil der Prüfungen besteht aus Klaufurarbeiten unter Ausschluß aller
im einzelnen Fall nicht ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel. Der Gebrauch unerlaubter
Hilfsmittel zieht den Umständen nach Herabsetzung der Prüfungsnoten oder auch den gänz-
lichen Ausschluß von der Prüfung nach sich. Die Entscheidung hierüber steht der Prüfungs-
kommission zu.
Die Aussicht bei den Prüfungen wird durch die Prüfungskommission geregelt.
Für die schriftlichen Aufgaben ist je nach ihrem Umfange und ihrer Schwierigkeit eine
Arbeitszeit von einer Stunde bis zu drei Stunden zu gewähren.
Die für die Gegenstände der schriftlichen Prüfungen aufgestellten Prüfungskommissäre
haben die Aufgaben unter Angabe der für ihre Bearbeitung zu gewährenden Zeit der
Prüfungskommission vorzulegen.
« §13.
Bei den mündlichen Prüfungen, welche in Anwesenheit des Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission oder seines Stellvertreters und — soweit die Hauptprüfung in Frage kommt —
der Kommissäre des K. Oberbergamts und der K. General-Bergwerks= und Salinen-Ad-
ministration stattzufinden haben, ist der Kandidat in jedem Gegenstand eine Viertelstunde
lang zu prüfen.