Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 71. 
Kerb — 
861 
Maschinenzeichnen, 
Plan= und Rißzeichnen, 
darstellende Geometrie, 
Vermessungskunde (einschließlich eines Höhe= und Lageplanes nach eigener Aufnahme). 
18. 
Die Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind: 
dS — 
4. 
Grundzüge der höheren Mathematik mit zwei Arbeiten, 
darstellende Geometrie, 
technische Mechanik (Einführung in die Mechanik und graphische Statik), 
Vermessungskunde 
mit je einer Arbeit. 
Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sind 
EEIIIIEEE 
Grundzüge der höheren Mathematik, 
ebene und sphärische Trigonometrie, 
Grundzüge der Physik, 
allgemeine Experimental-Chemie, 
Mineralogie mit Krystallographie, 
Geologie, 
Einführung in die Rechtswissenschaft, 
Nationalökonomie. 
* 19. 
Bei Beurteilung der Leistungen sind zu einer Gruppe (§ 15 Abs. 2) zusammenzufassen: 
1. 
2. 
ebene und sphärische Trigonometrie mit einer Note aus der mündlichen Prüfung, 
Grundzüge der höheren Mathematik mit 2 Noten aus der schriftlichen und 
einer Note aus der mündlichen Prüfung, 
darstellende Geometrie mit je einer Note aus der schriftlichen Prüfung und 
der Studienarbeit (zusammen sechs Noten), 
technische Mechanik mit einer Note aus der schriftlichen Prüfung, 
Grundzüge der Physik, 
allgemeine Experimental-Chemie, Mineralogie mit Krystallographie, Geologie 
mit je einer Note aus den mündlichen Prüfungen (zusammen fünf Noten), 
3. Vermessungskunde mit einer Note aus der schriftlichen Prüfung und einer Note 
aus der Studienarbeit,
	        
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