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Einführung in die Rechtswissenschaft und Nationalökonomie mit je einer Note
aus der mündlichen Prüfung,
die Studienarbeit aus dem Plan= und Rißzeichnen, sowie die Studienarbeit
aus dem Maschinenzeichnen mit je einer Note (zusammen sechs Noten).
8 20.
Ist die Vorprüfung nach § 15 Abs. 3 nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission
zu beschließen, ob die Prüfung ganz oder teilweise und letzterenfalls in welchen Gegenständen
sie zu wiederholen ist, ferner nach welcher Frist sie frühestens wiederholt werden kann.
Der Beschluß ist dem Kandidaten durch den Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
Zur Wiederholung eines Teiles der Prüfung haben sich die Kandidaten längstens
binnen Jahresfrist zu melden, widrigenfalls die Prüfung ganz zu wiederholen ist.
Die Wiederholung der Vorprüfung oder eines Teiles von ihr ist nur einmal statthaft.
Eine zweite Wiederholung ist nur mit Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten zulässig.
c) Hauptprüfung.
§ 21.
Die Hauptprüfung umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Der Kandidat hat der Anmeldung zur Hauptprüfung die nachstehenden Studienarbeiten
(§ 9 Abs. 4 Ziff. 3) beizufügen:
1. drei Entwürfe von Bergwerks= und Hüttenanlagen,
2. zwei vom Kandidaten selbst je mit Kompaß und Theodolith ausgenommene
Grubenzüge,
3. eine chemische quantitative Analyse eines Erzes, eines Hüttenprodukts oder einer
Gesteinsart nebst der schriftlichen Darlegung des dabei angewendeten Verfahrens.
8 22.
Bei der Hauptprüfung werden Pflicht- und Wahlfächer unterschieden.
Die Prüfungsergebnisse aus den Wahlfächern stehen denen aus den Pflichtfächern
hinsichtlich des Einflusses auf den Ausfall der Hauptprüfung vollkommen gleich.
8 23.
Pflichtfächer sind:
1. Bergbaukunde,
2. allgemeine Hüttenkunde,