Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Einführung in die Rechtswissenschaft und Nationalökonomie mit je einer Note 
aus der mündlichen Prüfung, 
die Studienarbeit aus dem Plan= und Rißzeichnen, sowie die Studienarbeit 
aus dem Maschinenzeichnen mit je einer Note (zusammen sechs Noten). 
8 20. 
Ist die Vorprüfung nach § 15 Abs. 3 nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission 
zu beschließen, ob die Prüfung ganz oder teilweise und letzterenfalls in welchen Gegenständen 
sie zu wiederholen ist, ferner nach welcher Frist sie frühestens wiederholt werden kann. 
Der Beschluß ist dem Kandidaten durch den Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. 
Zur Wiederholung eines Teiles der Prüfung haben sich die Kandidaten längstens 
binnen Jahresfrist zu melden, widrigenfalls die Prüfung ganz zu wiederholen ist. 
Die Wiederholung der Vorprüfung oder eines Teiles von ihr ist nur einmal statthaft. 
Eine zweite Wiederholung ist nur mit Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten zulässig. 
c) Hauptprüfung. 
§ 21. 
Die Hauptprüfung umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
Der Kandidat hat der Anmeldung zur Hauptprüfung die nachstehenden Studienarbeiten 
(§ 9 Abs. 4 Ziff. 3) beizufügen: 
1. drei Entwürfe von Bergwerks= und Hüttenanlagen, 
2. zwei vom Kandidaten selbst je mit Kompaß und Theodolith ausgenommene 
Grubenzüge, 
3. eine chemische quantitative Analyse eines Erzes, eines Hüttenprodukts oder einer 
Gesteinsart nebst der schriftlichen Darlegung des dabei angewendeten Verfahrens. 
8 22. 
Bei der Hauptprüfung werden Pflicht- und Wahlfächer unterschieden. 
Die Prüfungsergebnisse aus den Wahlfächern stehen denen aus den Pflichtfächern 
hinsichtlich des Einflusses auf den Ausfall der Hauptprüfung vollkommen gleich. 
8 23. 
Pflichtfächer sind: 
1. Bergbaukunde, 
2. allgemeine Hüttenkunde,
	        
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