Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 71. 865 
4. Markscheidekunde mit einer Note aus der schriftlichen Prüfung, 
die in § 21 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Studienarbeiten (Grubenzüge) 
mit einer Note, 
Bergrecht und Arbeiterschutzgesetzgebung mit je einer Note aus der mündlichen 
Prüfung. 
II. die nachstehenden Wahlfächer: 
1. Petrographie und Paläontologie mit je einer Note aus der mündlichen Prüfung, 
Aufbereitungskunde und spezielle Bergmaschinenkunde mit je einer Note 
aus der schriftlichen Prüfung, 
2. Technologie (und zwar entweder mechanische oder chemische oder metallurgische), 
allgemeine und Eisenprobierkunde, sowie analytische Chemie mit je einer Note 
aus der mündlichen Prüfung, 
spezielle Hüttenmaschinenkunde mit einer Note aus der schriftlichen Prüfung. 
8 26. 
Hat ein Kandidat die Hauptprüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal 
wiederholen. 
Eine zweite Wiederholung ist nur auf Grund der Genehmigung des K. Staats- 
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zulässig. 
8 27. 
Über das Prüfungsergebnis erstattet das Rektorat der K. Technischen Hochschule unter 
Vorlage der Prüfungsprotokolle an das ihm vorgesetzte Staatsministerium Bericht. 
Das Ergebnis der Prüfung wird dem K. Staatsministerium des Königliches Hauses 
und des Außern, sowie dem K. Staatsministerium der Finanzen mitgeteilt. 
8 28. 
Die erfolgreiche Ablegung der Hauptprüfung berechtigt zur Führung des Titels 
„diplomierter Bergingenieur“ diejenigen Kandidaten, welche die Prüfung aus der Wahl- 
fächergruppe I, und zur Führung des Titels „diplomierter Hütteningenieur“ diejenigen 
Kandidaten, welche die Prüfung aus der Wahlfächergruppe II abgelegt haben. 
Ein Zengnis über die erfolgreiche Ablegung der Hauptprüfung ist den Kandidaten 
vom Rektorat der Technischen Hochschule München auszustellen. 
157“
	        
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