Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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IV. Praktische Ausbildung. 
8 29. 
Kandidaten, welche ein Prüfungszeugnis erlangt haben, können sich unter dessen Vor- 
lage entweder bei dem Oberbergamt oder bei der General-Bergwerks= und Salinen-Admini- 
stration zum Beginn der praktischen Ausbildung (Vorbereitungsdienst) melden. Diese Stellen 
weisen den Kandidaten das Amt oder die Verwaltung an, woselbst sie in Praxis zu treten 
haben, und machen sich von der getroffenen Verfügung gegenseitige Mitteilung. 
§ 30. 
Auf die praktische Ausbildung sind zwei und ein halb Jahre zu verwenden, von denen 
sieben Monate im Dienstbereich der Bergbehörden und dreiundzwanzig Monate bei den 
Berg-, Hütten= und Salzwerken des Staates verbracht werden müssen. 
n 31. 
Die praktische Beschäftigung bezweckt, dem geprüften Kandidaten Gelegenheit zu geben, 
alle Dienstzweige kennen zu lernen und sich in sie einzuleben. Die Vorstände der Amter 
und Verwaltungen haben bei der speziellen Arbeitszuteilung die Erreichung dieses Zweckes 
anzustreben. Ihnen obliegt die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes. 
Die Ausarbeitungen, welche der Praktikant aus den einzelnen Zweigen des Vor- 
bereitungsdienstes zu liefern hat, sind durch die Vorstände bezüglich der Art der Ausführung 
zu überwachen und mit amtlicher Bestätigung zu versehen. 
Die Praktikanten sind während der Dauer des Vorbereitungsdienstes den geltenden 
instruktiven und disziplinären Vorschriften unterworfen und zu deren Befolgung bei ihrem 
Eintritte nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu verpflichten. 
8 32. 
Bei der jeweiligen Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei einem Amte hat der 
Amtsvorstand dem Praktikanten ein Zeugnis über die Dauer der Praxis, die Art seiner 
Verwendung an der Hand eines fortlaufend geführten amtlich beglaubigten Tagebuchs aus 
zustellen. Jede Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes ist in dem Zeugnis unter genauer 
Angabe ihrer Dauer und ihrer Veranlassung anzuführen. Von den ausgestellten Zeugnissen 
haben die Amter und Verwaltungen ihren vorgesetzten Stellen Abschrift mit einer Außerung 
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des Praktikanten 
und die hiebei hervorgetretenen Mängel vorzulegen.
	        
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