Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§ 37. 
Die Zeit, während der ein Praktikant infolge unverschuldeter Hindernisse (Krankheit, 
Militärdienst) dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist auf dessen vorgeschriebene Dauer 
anzurechnen, soferne die Unterbrechung während eines Jahres des Vorbereitungsdienstes den 
Zeitraum von 9 Wochen nicht übersteigt. War der Praktikant in einem Jahre länger als 
9 Wochen dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung dieser längeren Unter- 
brechung nur mit Genehmigung der zuständigen Staatsministerien erfolgen. 
§ 38. 
Die Prüfung beginnt am ersten Werktage des Monats Juni. 
8 39. 
Die schriftliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken: 
zwei Ausarbeitungen aus dem Bereiche des Bergbaues, 
zwei Ausarbeitungen aus dem Bereiche des Hüttenbetriebs, 
eine Ausarbeitung aus dem Bereiche des Salinenbetriebs, 
eine markscheiderische Aufgabe nebst Zeichnung, 
eine Ausarbeitung über einen Gegenstand der praktischen Geologie, 
eine Ausarbeitung über einen Gegenstand der Amtsverwaltung bei den Berg-, 
Hütten- und Salzwerken, 
7. zwei Ausarbeitungen über Gegenstände aus dem Dienstbereiche der Bergbehörden. 
Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungskommission bestimmt und sind so zu 
bemessen, daß die Ausführung oder Beantwortung je einer Aufgabe nicht mehr als einen 
Tag erfordert. 
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8 40. 
Die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten hat unter Klausur stattzufinden. 
Die Aufsicht wird durch die Kommissionsmitglieder geführt. Im Falle des Bedürf- 
nisses können vorübergehend auch solche Beamte des Oberbergamtes oder der General--Berg— 
werks= und Salinen-Administration zur Führung der Aufsicht bestimmt werden, welche nicht 
Mitglieder der Kommission sind. 
§ 41. 
Die Benützung von Gesetzsammlungen, Gesetzestexpten und Kommentaren, ferner von 
mathematischen Tabellen, Logarithmentafeln und Formelsammlungen sowie von technischen 
Taschenbüchern und von eigenen Kollegienheften ist dem Kandidaten gestattet. 
Der Gebrauch anderer Hilfsmittel ist unstatthaft. § 12 Abs. 1 findet entsprechende 
Anwendung.
	        
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