Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

870 
Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird jedem Praktikanten ein Thema gestellt, 
über das er nach Verlauf von drei Tagen einen freien Vortrag in der Höchstdauer von 
einer halben Stunde zu halten hat. 
Nach Entscheidung der Prüfungskommission kann sich eine Besprechung mit dem Prak- 
tikanten über den Gegenstand des Vortrages in der Dauer von einer Viertelstunde anschließen. 
Die Feststellung der Noten erfolgt nach § 42 Abs. 2. 
8 45. 
Auf Grund der Einzelnoten wird für die schriftliche und für die mündliche Prüfung 
je eine Durchschnittsnote ermittelt. Die Meldearbeiten gelten als Teile der schriftlichen 
Prüfung; der Vortrag (§ 44 Abs. 2) gilt als Teil der mündlichen Prüfung. 
Das arithmetische Mittel der Durchschnittsnoten für die schriftliche und mündliche 
Prüfung gibt die Hauptnote der Prüfung. 
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Hauptnote „ungenügend“ oder 
„schlecht“ lautet. 
§ 46. 
Über das Ergebnis der praktischen Prüfung ist jedem Praktikanten von der Prüfungs- 
kommission ein Zeugnis auszustellen, welches außer der Hauptnote noch die Noten aus den 
einzelnen Prüfungsgegenständen, Meldearbeiten und dem mündlichen Vortrage zu enthalten hat. 
§ 47. 
Die Prüfungskommission hat ein Protokoll über das Ergebnis der Prüfung aufzunehmen 
und mit allen auf die Prüfung und Ausarbeitungen bezüglichen Schriftsachen dem Ober- 
bergamte zur Vorlage an das vorgesetzte Staatsministerium zu übergeben, welches dem 
Staatsministerium der Finanzen hievon Mitteilung machen wird. 
Von den genannten Staatsministerien werden jene Praktikanten, welche die praktische 
Prüfung bestanden haben, soferne Bedenken nicht vorliegen, nach Anhörung des K. Ober- 
bergamts und der K. General-Bergwerks= und Salinen-Administration in die Liste der 
Staatsdienstaspiranten eingetragen. 
§ 48. 
Praktikanten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, ist nach weiterer mindestens 
einjähriger Praxis die einmalige Wiederholung der Prüfung gestattet. 
Eine zweite Wiederholung ist nur auf Grund der Genehmigung der K. Staatsministerien 
des Königlichen Hauses und des Außern, sowie der Finanzen zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.