Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 71. 871 
Schlußbestimmung. 
* 49. 
Diese Studien= und Prüfungsordnung tritt sofort in Kraft. 
Die Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten, sowie der Finanzen werden mit dem Vollzuge dieser 
Verordnung und mit der Erlassung der erforderlichen Übergangsbestimmungen beauftragt. 
München, den 19. November 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Pfaff. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
v. Gietl. 
Bekanntmachung, die Prüfungen für den höheren Staatsdienst im Berg-, Hütten= und Salinenfach 
betreffend. 
fl. Staatsministerium des Möniglichen Hauses und des Außern, K. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, t#. Staatsministerium der Finanzen. 
Zur Ausführung der K. Allerhöchsten Verordnung vom 19. November 1907, die 
Prüfungen für den höheren Staatsdienst im Berg-, Hütten= und Salinenfach betreffend, 
werden auf Grund des § 49 folgende Ubergangsbestimmungen erlassen: 
I. Zur Ablegung der Vorprüfung sind diejenigen Kandidaten verpflichtet, die nicht 
früher als im Jahre 1906 zur Vorlehre zugelassen worden sind. 
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