Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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II. Eine praktische Ausbildung in der Dauer von 2½ Jahren haben diejenigen 
Kandidaten nachzuweisen, welche nicht früher als im Jahre 1907 zur praktischen Ausbildung 
zugelassen worden sind. 
III. Wer vor dem Jahre 1907 zur praktischen Ausbildung zugelassen worden ist, 
hat sich der praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der K. Allerhöchsten Verordnung 
vom 19. Juni 1875, betreffend den Studiengang und die Prüfungen für die Staats- 
dienstaspiranten im Berg-, Hütten= und Salinenfache, zu unterziehen. 
München, den 24. November 1907. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Pfaff.
	        
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