Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Wassergesetz  vom  23.  März  1907  am
1.  Januar  1908  in  Kraft.

Rohrbrunn,  den  1.  Dezember  1907.

Luitpold,

Prinz  von  HLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  v.  Grettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Schreiber.

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Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Wassergesetze  für  das  Königreich  Bayern  vom  23.  März  1907
etreffend.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Das  Wassergesetz  vom  23.  März  1907  gibt  nur  den  gesetzlichen  Rahmen  und  behält
die  nähere  Regelung  in  vielen  Fällen  ausdrücklich  der  Ministerialvorschrift  vor;  auch  bei  der
Beratung  des  Gesetzes  in  den  beiden  Kammern  des  Landtags  ist  eine  Reihe  von  Anregungen
und  Wünschen  der  Regelung  durch  die  Vollzugsvorschriften  überlassen  worden.  Aus  diesen
Gründen  besteht  ein  besonderes  Bedürfnis,  die  Bestimmungen  des  Wassergesetzes  durch  Vollzugsvorschriften
  zu  ergänzen  und  zugleich  Weisungen  darüber  zu  erteilen,  in  welchem  Sinne
das  Gesetz  von  den  Behörden  vollzogen  werden  soll.

Indem  die  unterzeichneten  Staatsministerien  die  nachfolgenden  Vollzugsvorschriften
erlassen,  vertrauen  sie  zu  den  mit  ihrer  Anwendung  befaßten  Behörden,  daß  sie  an  der  Hand
derselben  dem  Wassergesetz  in  Würdigung  seiner  außerordentlich  großen  wirtschaftlichen
  Bedeutung  mit  der  größten  Sorgfalt,  mit  weitem  Blick  und
mit  vollem  Verständnis  für  die  Wichtigkeit  der  Sache  den  entsprechenden
Vollzug  sichern.