Nr. 72. 879
812.
Wenn sich ein Bedürfnis zur Festsetzung der Uferlinie bei Staatsprivatflüssen ergibt, Festsetzung an
so. finden die Vorschriften in den 88 2—11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, s
daß die Vorbereitungen zur Uferlinien-Festsetzung von demjenigen amtlichen Sachverständigen
durchzuführen sind, der das Projekt aufgestellt hat oder dem die Beurteilung des Projektes
übertragen werden soll.
Zu Art. 7. Leinpfad.
§ 13.
Ist die Herstellung des Leinpfades oder die Verlegung oder sonstige Veränderung eines
bestehenden Leinpfades erforderlich, so hat das Straßen= und Flußbauamt, dem die Aussicht
über die betreffende Strecke des öffentlichen Flusses obliegt, Antrag auf Festsetzung der näheren
Bestimmungen über Richtung und Breite des Leinpfades bei derjenigen Distriktsverwaltungs-
behörde zu stellen, in deren Bezirk die Flußstrecke liegt. Dem Antrag sind Lageplan,
Höhenplan und Ouerschnitte beizufügen, woraus die Richtung und Breite des Leinpfades
ersichtlich ist. Das Verfahren bei Festsetzung der Richtung und Breite des Leinpfades be-
mißt sich nach den Art. 168—175 des Gesetzes. Die Kosten des Verfahrens trägt der
Staat. Nach Rechtskraft des Bescheides hat die Distriktsverwaltungsbehörde die Pläne mit
dem Genehmigungsvermerk versehen dem Straßen= und Flußbauamt zurückzugeben.
8 14.
Wenn über die Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung eines als Leinpfad
benützten öffentlichen Weges und über die Verteilung des Kostenaufwandes Streit besteht
(Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes), hat die Distriktsverwaltungsbehörde ihr Verfahren
nach den Bestimmungen in Abteilung II des Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungs-
gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen zu bemessen.
Zu Art. 9. Wegräumung oder Durchstechung bestehender Verlandungen.
15.
Es kann sich bei öffentlichen Flüssen das Bedürfnis ergeben, zur Förderung der Schiff- Wgräumung
oder Floßfahrt oder für die Zwecke der Instandhaltung (insbesondere für Flußräumungen, kennirer
Uferschutzbauten, Flußregulierungen, Dammbauten) bestehende Verlandungen wegzuräumen öffentlichen
oder zu durchstechen. Der Eigentümer hat hiebei die Wegräumung oder Durchstechung Flüssen.
unentgeltlich zu dulden, wenn die bestehende Verlandung noch nicht in regelmäßige Kultur
gesetzt ist.