Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 879 
812. 
Wenn sich ein Bedürfnis zur Festsetzung der Uferlinie bei Staatsprivatflüssen ergibt, Festsetzung an 
so. finden die Vorschriften in den 88 2—11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, s 
daß die Vorbereitungen zur Uferlinien-Festsetzung von demjenigen amtlichen Sachverständigen 
durchzuführen sind, der das Projekt aufgestellt hat oder dem die Beurteilung des Projektes 
übertragen werden soll. 
Zu Art. 7. Leinpfad. 
§ 13. 
Ist die Herstellung des Leinpfades oder die Verlegung oder sonstige Veränderung eines 
bestehenden Leinpfades erforderlich, so hat das Straßen= und Flußbauamt, dem die Aussicht 
über die betreffende Strecke des öffentlichen Flusses obliegt, Antrag auf Festsetzung der näheren 
Bestimmungen über Richtung und Breite des Leinpfades bei derjenigen Distriktsverwaltungs- 
behörde zu stellen, in deren Bezirk die Flußstrecke liegt. Dem Antrag sind Lageplan, 
Höhenplan und Ouerschnitte beizufügen, woraus die Richtung und Breite des Leinpfades 
ersichtlich ist. Das Verfahren bei Festsetzung der Richtung und Breite des Leinpfades be- 
mißt sich nach den Art. 168—175 des Gesetzes. Die Kosten des Verfahrens trägt der 
Staat. Nach Rechtskraft des Bescheides hat die Distriktsverwaltungsbehörde die Pläne mit 
dem Genehmigungsvermerk versehen dem Straßen= und Flußbauamt zurückzugeben. 
8 14. 
Wenn über die Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung eines als Leinpfad 
benützten öffentlichen Weges und über die Verteilung des Kostenaufwandes Streit besteht 
(Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes), hat die Distriktsverwaltungsbehörde ihr Verfahren 
nach den Bestimmungen in Abteilung II des Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungs- 
gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen zu bemessen. 
Zu Art. 9. Wegräumung oder Durchstechung bestehender Verlandungen. 
15. 
Es kann sich bei öffentlichen Flüssen das Bedürfnis ergeben, zur Förderung der Schiff- Wgräumung 
oder Floßfahrt oder für die Zwecke der Instandhaltung (insbesondere für Flußräumungen, kennirer 
Uferschutzbauten, Flußregulierungen, Dammbauten) bestehende Verlandungen wegzuräumen öffentlichen 
oder zu durchstechen. Der Eigentümer hat hiebei die Wegräumung oder Durchstechung Flüssen. 
unentgeltlich zu dulden, wenn die bestehende Verlandung noch nicht in regelmäßige Kultur 
gesetzt ist.
	        
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