Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  72.  879

812.

Wenn  sich  ein  Bedürfnis  zur  Festsetzung  der  Uferlinie  bei  Staatsprivatflüssen  ergibt,  Festsetzung  an
so.  finden  die  Vorschriften  in  den  88  2—11  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  s
daß  die  Vorbereitungen  zur  Uferlinien-Festsetzung  von  demjenigen  amtlichen  Sachverständigen
durchzuführen  sind,  der  das  Projekt  aufgestellt  hat  oder  dem  die  Beurteilung  des  Projektes

übertragen  werden  soll.
Zu  Art.  7.  Leinpfad.
§  13.

Ist  die  Herstellung  des  Leinpfades  oder  die  Verlegung  oder  sonstige  Veränderung  eines
bestehenden  Leinpfades  erforderlich,  so  hat  das  Straßen=  und  Flußbauamt,  dem  die  Aussicht
über  die  betreffende  Strecke  des  öffentlichen  Flusses  obliegt,  Antrag  auf  Festsetzung  der  näheren
Bestimmungen  über  Richtung  und  Breite  des  Leinpfades  bei  derjenigen  Distriktsverwaltungsbehörde
  zu  stellen,  in  deren  Bezirk  die  Flußstrecke  liegt.  Dem  Antrag  sind  Lageplan,
Höhenplan  und  Ouerschnitte  beizufügen,  woraus  die  Richtung  und  Breite  des  Leinpfades
ersichtlich  ist.  Das  Verfahren  bei  Festsetzung  der  Richtung  und  Breite  des  Leinpfades  bemißt
  sich  nach  den  Art.  168—175  des  Gesetzes.  Die  Kosten  des  Verfahrens  trägt  der
Staat.  Nach  Rechtskraft  des  Bescheides  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  die  Pläne  mit
dem  Genehmigungsvermerk  versehen  dem  Straßen=  und  Flußbauamt  zurückzugeben.

8  14.

Wenn  über  die  Verpflichtung  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  als  Leinpfad
benützten  öffentlichen  Weges  und  über  die  Verteilung  des  Kostenaufwandes  Streit  besteht
(Art.  7  Abs.  3  Satz  3  des  Gesetzes),  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde  ihr  Verfahren
nach  den  Bestimmungen  in  Abteilung  II  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  zu  bemessen.

Zu  Art.  9.  Wegräumung  oder  Durchstechung  bestehender  Verlandungen.
15.

Es  kann  sich  bei  öffentlichen  Flüssen  das  Bedürfnis  ergeben,  zur  Förderung  der  Schiff-  Wgräumung
oder  Floßfahrt  oder  für  die  Zwecke  der  Instandhaltung  (insbesondere  für  Flußräumungen,  kennirer
Uferschutzbauten,  Flußregulierungen,  Dammbauten)  bestehende  Verlandungen  wegzuräumen  öffentlichen
oder  zu  durchstechen.  Der  Eigentümer  hat  hiebei  die  Wegräumung  oder  Durchstechung  Flüssen.

unentgeltlich  zu  dulden,  wenn  die  bestehende  Verlandung  noch  nicht  in  regelmäßige  Kultur
gesetzt  ist.