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nicht zustande, so hat die Entscheidung der beiden Regierungskammern einzutreten. Das
Straßen= und Flußbauamt hat unter Zuziehung des Forstamtes die Grenzen des
Schutzstreifens gegen die forstärarialische Besitzgrenze in der Natur abzustecken und vermessen
zu lassen. Die Richtigstellung des Grundsteuerkatasters hat die Messungsbehörde zu veran-
lassen. Einer Abmarkung mit Steinen bedarf es hier nicht, doch haben die Bauämter die
Grenzen durch Gräben, Hecken= oder Baumpflanzungen ersichtlich zu machen.
8 28.
Wenn eine Verlandung weder an geschädigte Grundeigentümer und sonstige Berechtigte
zuzuteilen ist, noch auch für die Zwecke der Staatsbauverwaltung oder der Staatsforstver-
waltung in Betracht kommt, hat das Straßen= und Flußbauamt die Überweisung der ver-
fügbaren Verlandungen an die Finanzverwaltung herbeizuführen.
8 29.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die dem Staate erworbenen Verlandungen an
Staatsprivatflüssen (Art. 23), dann auf die im Eigentum des Staates befindlichen Inseln
(Art. 13, 15 und 23), sowie auf das verlassene Flußbett (Art. 12, 23) entsprechende
Anwendung. «
Zu Art. 19. Beschränkung der Zutageförderung oder Ableitung von
Grund= und Quellwasser.
30.
Wer die Zutageförderung oder Ableitung von Grund= und Quellwasser oder wer
Anderungen am Abfluß eines Sees oder Weihers vornehmen will, hat um die Erlaubnis
bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde nachzusuchen, in deren Bezirk die Anlagen zur
Gewinnung von Wasser zum Zwecke der Zutageförderung oder Ableitung ganz oder zum größeren
Teil geschaffen werden sollen oder in deren Bezirk die Anderung des Abflusses eines Sees
oder Weihers stattfinden soll.
Das Gesuch kann bei der Gemeindebehörde schriftlich oder zu Protokoll angebracht
werden und ist dann durch diese der Distriktsverwaltungsbehörde vorzulegen.
/31.
Die Erlaubnis ist nicht erforderlich für die Anlage von Brunnen, welche nur vorüber-
gehenden Zwecken oder dem eigenen Haus= und Wirtschaftsbedarf einschließlich des Bedarfs
für landwirtschaftliche Nebenbetriebe dienen.
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