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Diese Ausnahme ist vorgesehen worden, um der Erlaubnispflicht nicht auch solche kleinere
Wassergewinnungsanlagen zu unterwerfen, die ihrer Natur nach schädigende Einwirkungen
auf die Rechte und Befugnisse anderer von vorneherein nicht haben können. Hiernach richtet
sich im allgemeinen die Anwendung der Ausnahmevorschrift. Im besonderen ergeben sich
für die Auslegung der Begriffe: „vorübergehende Zwecke“, „Brunnen“, „eigener Haus-
und Wirtschaftsbedarf", „landwirtschaftlicher Nebenbetrieb“ auf Grund der Verhandlungen
über die Beratung des Gesetzes in den Kammern des Landtages folgende Richtpunkte:
Unter Brunnen, welche „vorübergehenden Zwecken“ dienen, sind beispielsweise solche
zu verstehen, die bei Bauten, Volksfesten u. dgl. angelegt werden.
Unter „Brunnen"“ sind Lauf-, Pump-, Schöpf= und Ziehbrunnen zu verstehen, gleichviel
ob durch sie Grund= oder Quellwasser geliefert wird. Der Begriff „Brunnen“ begreift
nicht bloß die Vorrichtungen zur Wasserentnahme in sich, sondern auch die Leitung zum
Brunnen sowie die zur Hebung des Wassers dienenden maschinellen Vorrichtungen (Pumpe,
Widder). Z
„Eigener Haus= und Wirtschaftsbedarf“ ist einerseits der auf das einzelne Anwesen
beschränkte Bedarf im Gegensatz zum Bedarf einer Mehrheit von Anwesen, großen Anstalten
und Ortschaften u. dgl., andererseits der Bedarf für die eigentliche Haushaltung und die
in dem nämlichen Anwesen betriebene Wirtschaft für landwirtschaftliche und kleinere gewerb-
liche Betriebe, wie z. B. Gastwirtschaften, Schmieden, Metzgereien u. dgl.
Der „landwirtschaftliche Nebenbetrieb“ muß mit dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb
in festgegliedertem Zusammenhang stehen, und im Verhältnis zum Hauptbetrieb von unter-
geordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Wenn auch im allgemeinen bei einem Neben-
betrieb, z. B. Brennerei, Brauerei, das im landwirtschaftlichen Hauptbetrieb selbst ge-
wonnene Rohmaterial verarbeitet werden soll, so fällt der Begriff Nebenbetrieb nicht schon
deshalb allein weg, weil mit zugekauftem Material gewirtschaftet wird.
§ 32.
Der Gesuchsteller hat dem Gesuch um die Erlaubnis beizufügen:
I. eine Beschreibung der beabsichtigten, in § 30 bezeichneten Maßnahme nach Zweck,
Art und Umfang.
1. Bezüglich des Zweckes ist anzugeben, ob die Anlage
a) zur Versorgung von Gemeinden, Ortschaften, Genossenschaften oder mehreren Einzel-
anwesen mit Trink= und Nutzwasser oder zur Versorgung einer industriellen Anlage
mit dem erforderlichen Gebrauchswasser oder
b) zu landwirtschaftlichen Entwässerungs= und Bewässerungszwecken dienen soll.