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II. Planbeilagen, und zwar
a) bei Trink- und Nutzwasserversorgungen:
1. einen Lageplan unter Benützung der Steuerkatasterblätter, aus dem die Wasserge-
winnungsstelle, die Leitung von dieser zum Wasserverbrauchsort, dieser selbst, und
die Aufnahmestelle für die Abwasser ersichtlich sind;
2. Längenprofile der Zu= und Verteilungsleitungen;
3. Pläne über Quellfassungen, Grundwasserbrunnen, Sammelbehälter und künstliche
Förderungsanlagen;
b) bei Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen:
1. einen Lageplan im Maßstab 1: 1000, 1: 2000 oder 1:2500;
2. Profilpläne der Hauptgräben und Sammelstränge und sonstigen Hauptleitungen und
3. Baupläne in entsprechend großem Maßstabe zu allen übrigen bedeutenderen oder
wesentlicheren baulichen Anlagen.
Bei der Beschaffung der zeichnerischen Darstellungen haben die amtlichen Kultur-
ingenieure den Gesuchstellern nach Maßgabe ihrer Dienstesanweisung an die Hand
zu gehen.
Bei Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen ist in einfach gelagerten Fällen von der
Beibringung zeichnerischer Darstellungen Umgang zu nehmen; auch bei Trink= und Nutz=
wasserversorgungsanlagen ist in einfach gelagerten Fällen von der Beibringung der unter
Ziffer II Buchstabe a Ziffer 2 und 3 bezeichneten Plandarstellungen abzusehen.
Wenn das Gesuch oder dessen Belege solche wesentliche Mängel aufweisen, daß die
Beurteilung erschwert ist, so kann es unter Angabe der Mängel zur Ergänzung zurückgegeben
werden.
§ 33.
Für die Beurteilung von erlaubnispflichtigen Unternehmungen nach Art. 19 des Gesetzes
sind zwei Gesichtspunkte maßgebend:
1. die Rücksicht auf das Gemeinwohl (Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes),
2. die angemessene Schadloshaltung der Beteiligten (Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes).
Die Erlaubnis zur Ausführung eines Unternehmens muß versagt werden, wenn Rück-
sichten des Gemeinwohls es fordern.
Es besteht die Möglichkeit, daß die Distriktsverwaltungsbehörde zur Versagung der
Erlaubnis gelangt, ohne daß Erhebungen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 a. a. O. ein-
geleitet werden, soferne sie von vornherein zu der überzeugung gelangt, daß Rücksichten des
Gemeinwohls die Versagung erfordern. Die Distriktsverwaltungsbehörde wird daher jedes
Gesuch um Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 19 des Gesetzes im Benehmen mit den
einschlägigen amtlichen Sachverständigen (§ 36 Abs. 1) zunächst von diesem Gesichts-