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der Regel auf Antrag des Quelleneigentümers. Soweit im Eigentum des Staates stehende
Heilquellen in Frage kommen, erfolgt die Antragstellung durch die Finanzztellen.
Der Antrag auf Bezeichnung einer Quelle als öffentlich benützte Heilquelle ist unter
näherer Angabe des Namens und der Lage sowie des Eigentümers der Quelle, ihrer hauptsäch-
lichen chemischen Bestandteile und ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit ausreichend zu begründen.
Dem Antrag auf Festsetzung des Bereiches ist ein in entsprechend großem Maßstab
gefertigter Lageplan beizufügen, aus welchem die Lage der Quelle und die Grenzen des
beantragten Schutzbereiches, bei Aufstellung verschiedener Staffeln auch deren Grenzen, zu
ersehen sind. In den Lageplan sind ferner die Gemeindegrenzen, und soweit dies veranlaßt
erscheint, die Plannummern der innerhalb des beantragten Schutzbereiches gelegenen Grund-
stücke einzutragen.
Beide Anträge sind bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen, in deren
Bezirk die Quelle liegt.
§ 41.
Die Behandlung des Antrags auf Bezeichnung einer Quelle als öffentlich benützie Heil-
quelle obliegt der Distriktsverwaltungsbehörde; sie hat zu prüfen, ob die in Frage kommende
Quelle als öffentlich benützte Heilquelle zu erachten ist. Vielfach wird diese Frage ohne
weitere Erhebungen beantwortet werden können. In Zweifelsfällen sind hierüber Erhebungen
durch Einvernahme der Gemeindebehörden, der Amtsärzte u. dgl. zu pflegen.
Der Antrag ist nebst den etwaigen Erhebungen seitens der Distriktsverwaltungsbehörde
jeweils sofort dem Staatsministerium des Innern durch Vermittlung der Regierung, Kammer
des Innern, mit gutachtlicher Berichterstattung zur Verbescheidung in Vorlage zu bringen.
In die Behandlung des Antrags auf Festsetzung des Schutzbereiches kann erst ein-
getreten werden, wenn seitens des Staatsministeriums des Innern die betreffende Quelle
als öffentlich benützte Heilquelle anerkannt ist. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich derjenigen
im Eigentume des Staates befindlichen Quellen, über deren Eigenschaft als öffentlich benützte
Heilquellen kein Zweifel bestehen kann. Hier kann sofort in die Behandlung des Antrags
auf Festsetzung des Schutzbereiches eingetreten werden.
8 42.
Die Behandlung des Antrags auf Festsetzung des Schutzbereichs obliegt ebenfalls der
Distriktsverwaltungsbehörde. Erstreckt sich der beantragte Schutzbereich auf die Bezirke
mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden, so wird die zuständige Distriktsverwaltungsbehörde
durch die vorgesetzte Regierung, Kammer des Innern, und wenn die mehreren Distriktsverwal-
tungsbehörden verschiedenen Kreisregierungen untergeordnet sind, durch das Staatsministerium
des Innern bestimmt. 101.