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Die Behandlung des Antrags hat in jedem Falle im Benehmen mit dem Oberbergamte
zu erfolgen. Hiebei ist im allgemeinen auf folgende Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen:
1. ein Schutzbereich ist nur insoweit festzusetzen, als hiezu ein Bedürfnis besteht;
2. der Schutzbereich ist soweit zu greifen, daß wenigstens annähernde Sicherheit
dafür besteht, daß Grab= und Bohrarbeiten außerhalb dieses Bereiches Gefahren
für den Bestand oder die Beschaffenheit der Quelle nicht mehr begründen;
3. die Möglichkeit, die Schutzbereiche zu staffeln, ist in jedem Falle eingehend zu erwägen
(§39 Abs. 4). Bei der Staffelung wird es sich insbesondere empfehlen, auf die
bei Wohnhausbauten u. dgl. unvermeidlichen Aufgrabungen Rücksicht zu nehmen;
4. für benachbarte Quellen kann ein gemeinsamer Schutzbereich festgestellt werden.
§ 43.
Stellt sich bei der im Benehmen mit dem Oberbergamte vorzunehmenden Prüfung eines
Antrages auf Festsetzung des Schutzbereiches einer Heilquelle heraus, daß der eingereichte
Lageplan oder der darin bezeichnete Schutzbereich unzureichend ist, so kann der Antrag zur
Ergänzung zurückgegeben werden.
Anderenfalls ist der Antrag durch Ausschreiben im Amtsblatt und ortsübliche Bekannt-
gabe in sämtlichen vom beantragten Schutzbereich berührten Gemeinden zur allgemeinen
Kenntnis zu bringen.
Die zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen müssen enthalten:
1. den Inhalt des Antrages, also insbesondere Name, Stand und Wohnort des
Antragstellers sowie die Bezeichnung der zu schützenden Quelle, die Ausdehnung
des beantragten Schutzbereiches und etwaige vom Antragsteller hinsichtlich der
Staffelung gemachte Vorschläge;
2. die Angabe, daß der Antrag nebst Lageplan am Sitze der mit der Sachbehand-
lung befaßten Distriktsverwaltungsbehörde während eines Monats zu jedermanns
Einsicht aufliegt;
3. die Bemerkung, daß gegen den Antrag bei der Distriktsverwaltungsbehörde schrift-
lich oder mündlich Einwendungen angebracht werden können und zur Erhebung
von Einwendungen insbesondere die Grundeigentümer innerhalb des beantragten
Schutzbereiches und auch die Vertretungen der vom Schutzbereich berührten Ge-
meinden berechtigt sind.
§ 44.
Nach Ablauf der Auflagefrist wird von der Distriktsverwaltungsbehörde mündliche Ver-
handlung über den gestellten Antrag und die erhobenen Einwendungen anberaumt. Zur
Verhandlungstagfahrt sind der Quelleneigentümer und diejenigen, welche Einwendungen