Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 10. 75 
Dienstreisen werden ihnen entweder die regulativmäßigen Taggelder und Reisekostenvergütungen 
oder angemessene Pauschsummen gewährt. 
Den Gewerberäten werden die erforderlichen Hilfskräfte beigegeben. 
Wir behalten Uns vor, neben den Gewerberäten zur Beaufsichtigung der hygienischen 
Verhältnisse der Fabriken und gewerblichen Anlagen Gewerbeaufsichtsbeamte mit entsprechender 
Fachbildung anzustellen. 5½ 
Als Hilfskräfte der Gewerberäte werden angestellt, Gewerbeaufsichtsassistenten und Ge- 
werbeaussichtsassistentinnen mit den der Gehaltsklasse IIa des Gehaltsregulativs der nicht- 
pragmatischen Staatsbeamten im Ressort des Staatsministeriums des Innern entsprechenden 
Bezügen. 
§ 8. 
Der Zentralinspektor für Fabriken und Gewerbe und die Gewerberäte werden von 
Uns ernannt. Hiefür sind Uns in der Regel nur Bewerber mit wissenschaftlicher Bildung 
in Vorschlag zu bringen, welche entweder eine höhere technische Lehranstalt absolviert und 
demnächst einige Zeit als technische Beamte im öffentlichen oder Privatdienste tätig gewesen 
sind, oder welche mehrere Jahre eine größere gewerbliche Anlage mit technischem Betriebe 
selbst geleitet haben. 
Die Gewerbeaufsichtsassistenten und Assistentinnen werden vom K. Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Außern ernannt. Bei der Besetzung dieser Stellen sind 
neben Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung, die den im vorstehenden Absatze erwähnten 
Voraussetzungen entsprechen, auch geeignete Bewerber aus dem Arbeiterstande zu berücksichtigen. 
Die Einführung einer Prüfung für den Gewerbeaufsichtsdienst bleibt vorbehalten. 
§ 9. 
Wir behalten Uns vor, im Rahmen der budgetmäßigen Willigungen nach längerer 
ersprießlicher Dienstleistung 
1. den Zentralinspektor für Fabriken und Gewerbe zum Oberregierungsrat, 
2. Gewerberäte zu Regierungs= und Gewerberäten mit Rang, Gehalt und sonstigen 
Bezügen von Regierungsräten zu befördern, 
3. Gewerbeaufsichtsassistenten als Gewerbeassessoren anzustellen. 
Die zur Zeit mit dem Titel, Rang und Gehalt eines Fabriken= und Gewerbeinspektors 
angestellten Gewerbeaufsichtsassistenten haben unter Beibehaltung ihres bisherigen Rangs und 
Gehalts den Titel „Gewerbeassessoren“ zu führen. 
§ 10. 
Den Gewerbeaufsichtsbeamten (8§ 3) stehen in dem ihnen zugewiesenen äußeren Wirkungs- 
kreise die amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu; sie haben jedoch polizeiliche, eventuell
	        
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