Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

B. Grab= und 
Bohrarbeiten 
inmerhalb des 
festgesetzten 
Bereiches der 
öffentlich be- 
nützten Heil- 
qduellen. 
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ausgeht, auch dieser zu hören. Veranlaßtenfalls ist mit den Antragstellern und dem Quellen- 
eigentümer sowie etwaigen sonstigen Beteiligten mündlich zu verhandeln. 
Die abgeschlossenen Verhandlungen sind dem Staatsministerium des Innern mit gut- 
achtlicher Berichterstattung durch Vermittlung der Regierung, Kammer des Innern, 
vorzulegen. 
§ 47. 
Zur Vornahme von Grab= und Bohrarbeiten innerhalb des festgesetzten Bereiches der 
öffentlich benützten Heilquellen ist die Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zu erholen. 
Zuständig zur Erteilung der Erlaubnis ist die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren 
Bezirk die Grab= und Bohrarbeiten vorgenommen werden sollen. 
Unter den erlaubnispflichtigen Grab= und Bohrarbeiten sind die über die gewöhnlichen 
Grabarbeiten für landwirtschaftliche Zwecke (z. B. Rigolen, Drainieren) hinausgehenden Ein- 
grabungen unter die Oberfläche des Bodens z. B. zur Anlage von Steinbrüchen, Kellern, 
zur Herstellung der Grundmauern von Gebäuden, Brücken, sowie zu Tiefbohrungen (Anlage 
von Brunnen) zu verstehen; auch die zum Schürfen (Art. 4 des Berggesetzes) erforderlichen 
Grab= und Bohrarbeiten fallen darunter, ebenso Grab= und Bohrarbeiten, die innerhalb 
eines für mehrere Quellen errichteten Schutzbereiches an einer Quelle selbst vorgenommen 
werden. 
§ 48. 
Für die Erlaubnispflicht sind bei gestaffelten Bereichen die bei der Festsetzung des Be- 
reiches erlassenen Bestimmungen maßgebend. 
§ 49. 
Das Gesuch um die Erlaubnis einer Grab= und Bohrarbeit kann bei der Gemeinde- 
behörde schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden und ist durch diese der Distrikts- 
verwaltungsbehörde vorzulegen. 
§ 50. 
Der Gesuchsteller hat dem Gesuche um die Erlaubnis einen Lageplan unter Benützung 
der Steuerkatasterblätter mit Angabe über die Stelle, wo die Grab= oder Bohrarbeiten 
vorgenommen werden sollen, beizufügen, ferner eine kurze Beschreibung der beabsichtigten 
Anlage möglichst unter Beischluß von zeichnerischen Skizzen; insbesondere ist in die Be- 
schreibung die Art der Ausgrabung oder der unterirdischen Arbeit (z. B. Steinbruch nach 
der Tiefe, Schacht, stollen= oder kanalähnliche Anlage, Bohrung u. dgl.) näher zu bezeichnen.
	        
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