B. Grab= und
Bohrarbeiten
inmerhalb des
festgesetzten
Bereiches der
öffentlich be-
nützten Heil-
qduellen.
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ausgeht, auch dieser zu hören. Veranlaßtenfalls ist mit den Antragstellern und dem Quellen-
eigentümer sowie etwaigen sonstigen Beteiligten mündlich zu verhandeln.
Die abgeschlossenen Verhandlungen sind dem Staatsministerium des Innern mit gut-
achtlicher Berichterstattung durch Vermittlung der Regierung, Kammer des Innern,
vorzulegen.
§ 47.
Zur Vornahme von Grab= und Bohrarbeiten innerhalb des festgesetzten Bereiches der
öffentlich benützten Heilquellen ist die Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zu erholen.
Zuständig zur Erteilung der Erlaubnis ist die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren
Bezirk die Grab= und Bohrarbeiten vorgenommen werden sollen.
Unter den erlaubnispflichtigen Grab= und Bohrarbeiten sind die über die gewöhnlichen
Grabarbeiten für landwirtschaftliche Zwecke (z. B. Rigolen, Drainieren) hinausgehenden Ein-
grabungen unter die Oberfläche des Bodens z. B. zur Anlage von Steinbrüchen, Kellern,
zur Herstellung der Grundmauern von Gebäuden, Brücken, sowie zu Tiefbohrungen (Anlage
von Brunnen) zu verstehen; auch die zum Schürfen (Art. 4 des Berggesetzes) erforderlichen
Grab= und Bohrarbeiten fallen darunter, ebenso Grab= und Bohrarbeiten, die innerhalb
eines für mehrere Quellen errichteten Schutzbereiches an einer Quelle selbst vorgenommen
werden.
§ 48.
Für die Erlaubnispflicht sind bei gestaffelten Bereichen die bei der Festsetzung des Be-
reiches erlassenen Bestimmungen maßgebend.
§ 49.
Das Gesuch um die Erlaubnis einer Grab= und Bohrarbeit kann bei der Gemeinde-
behörde schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden und ist durch diese der Distrikts-
verwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 50.
Der Gesuchsteller hat dem Gesuche um die Erlaubnis einen Lageplan unter Benützung
der Steuerkatasterblätter mit Angabe über die Stelle, wo die Grab= oder Bohrarbeiten
vorgenommen werden sollen, beizufügen, ferner eine kurze Beschreibung der beabsichtigten
Anlage möglichst unter Beischluß von zeichnerischen Skizzen; insbesondere ist in die Be-
schreibung die Art der Ausgrabung oder der unterirdischen Arbeit (z. B. Steinbruch nach
der Tiefe, Schacht, stollen= oder kanalähnliche Anlage, Bohrung u. dgl.) näher zu bezeichnen.