Nr. 72. 897
Frist von einem Jahre beginnt mit dem Schlusse desjenigen Kalenderjahres, in welchem die
Veränderung des Wasserlaufes erfolgt ist. Von der erfolgten Anmeldung ist den übrigen
Beteiligten durch die Distriktsverwaltungsbehörde Kenntnis zu geben.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat sodann dem Antragsteller eine nach Lage der Ver-
hältnisse angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Wiederherstellungsarbeiten aus-
geführt, d. h. vollendet sein müssen. Wird diese Frist versäumt, so erlischt die Befugnis
zur Wiederherstellung.
Zu Art. 26 Abs. 2 Satz 1. Entnahme von Eis, Sand, Kies 2c. aus
dem Flußbett öffentlicher Gewässer, sowie der im Eigentum des
Staates stehenden Privatflüsse und Bäche.
§ 58.
Gesuche um Entnahme von Eis, Sand, Kies, Steinen, Schlamm, Erde und Pflanzen
aus dem Flußbett öffentlicher Gewässer, sowie der im Eigentum des Staates stehenden
Privatflüsse und Bäche, soweit diese Gewässer nicht zu dem der Forstverwaltung unter-
stehenden Staatsgut gehören, ferner zur Goldwäscherei in solchen Gewässern sind bei der-
jenigen Gemeindebehörde anzubringen, in deren Bezirk die Entnahme stattfinden soll. Die
Gesuche können auch unmittelbar bei demjenigen Straßen= und Flußbauamt schriftlich oder
zu Protokoll angebracht werden, in dessen Bezirk die Flußstrecke liegt.
§ 59.
In dem Gesuch ist anzugeben, aus welchem Flusse, an welcher Stelle und in welcher
Menge die Gegenstände entnommen werden sollen.
8 60.
Ist das Gesuch bei der Gemeindebehörde angebracht worden, so hat diese das Gesuch
dem Straßen= und Flußbauamt vorzulegen.
§ 61.
Bezieht sich das Gesuch um Bewilligung der Entnahme auf einen öffentlichen oder
Staatsprivatfluß (8 58), der zur ärarialischen Trift dient, so ist das Forstamt über das
Gesuch gutachtlich zu hören.
§ 62.
Die Bescheidung des Gesuches erfolgt durch das Straßen = und Flußbauamt (8 4
Abs. 1 der Vollzugsverordnung). Hiebei sind vor allem die lußbautechnischen Rüczschten