Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 897 
Frist von einem Jahre beginnt mit dem Schlusse desjenigen Kalenderjahres, in welchem die 
Veränderung des Wasserlaufes erfolgt ist. Von der erfolgten Anmeldung ist den übrigen 
Beteiligten durch die Distriktsverwaltungsbehörde Kenntnis zu geben. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat sodann dem Antragsteller eine nach Lage der Ver- 
hältnisse angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Wiederherstellungsarbeiten aus- 
geführt, d. h. vollendet sein müssen. Wird diese Frist versäumt, so erlischt die Befugnis 
zur Wiederherstellung. 
Zu Art. 26 Abs. 2 Satz 1. Entnahme von Eis, Sand, Kies 2c. aus 
dem Flußbett öffentlicher Gewässer, sowie der im Eigentum des 
Staates stehenden Privatflüsse und Bäche. 
§ 58. 
Gesuche um Entnahme von Eis, Sand, Kies, Steinen, Schlamm, Erde und Pflanzen 
aus dem Flußbett öffentlicher Gewässer, sowie der im Eigentum des Staates stehenden 
Privatflüsse und Bäche, soweit diese Gewässer nicht zu dem der Forstverwaltung unter- 
stehenden Staatsgut gehören, ferner zur Goldwäscherei in solchen Gewässern sind bei der- 
jenigen Gemeindebehörde anzubringen, in deren Bezirk die Entnahme stattfinden soll. Die 
Gesuche können auch unmittelbar bei demjenigen Straßen= und Flußbauamt schriftlich oder 
zu Protokoll angebracht werden, in dessen Bezirk die Flußstrecke liegt. 
§ 59. 
In dem Gesuch ist anzugeben, aus welchem Flusse, an welcher Stelle und in welcher 
Menge die Gegenstände entnommen werden sollen. 
8 60. 
Ist das Gesuch bei der Gemeindebehörde angebracht worden, so hat diese das Gesuch 
dem Straßen= und Flußbauamt vorzulegen. 
§ 61. 
Bezieht sich das Gesuch um Bewilligung der Entnahme auf einen öffentlichen oder 
Staatsprivatfluß (8 58), der zur ärarialischen Trift dient, so ist das Forstamt über das 
Gesuch gutachtlich zu hören. 
§ 62. 
Die Bescheidung des Gesuches erfolgt durch das Straßen = und Flußbauamt (8 4 
Abs. 1 der Vollzugsverordnung). Hiebei sind vor allem die lußbautechnischen Rüczschten
	        
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