916
Einfluß sind, dann bei wichtigen Wasserausleitungen aus Staatsprivatflüssen (Art. 23 des
Gesetzes) hat die Distriktsverwaltungsbehörde das Gesuch nach durchgeführtem Verfahren,
jedoch vor Erlassung des Bescheides der Kreisregierung, Kammer des Innern, vorzulegen.
Diese hat die Verhandlungen nach gutachtlicher Einvernahme der Regierungsfinanzkammer
und gegebenenfalls der Regierungsfinanzkammer, Forstabteilung mit der etwa veranlaßten
berichtlichen Außerung dem Staatsministerium des Innern zur Einsichtnahme und Erteilung
von Weisungen einzusenden. «
Die Weisungen des Staatsministeriums des Innern sind bei Erlaß des Bescheides zu
beachten.
8 110.
In dem Bescheid ist auszusprechen, daß der Unternehmer unverzüglich nach dem Beginn
der Ausführung und nach der Vollendung der Anlage dem zuständigen Straßen= und Fluß-
bauamt Anzeige zu erstatten hat. Dieses hat darüber zu wachen, daß die Bedingungen der
Erlaubnis eingehalten werden.
Zu Art. 48 und 105. Ausfsicht über die Privatflüsse u. Bäche.
111.
Die Benützung aller Privatflüsse und Bäche unterliegt ebenso wie nach Art. 105 die
Instandhaltung (Art. 74) der Privatflüsse und Bäche der ständigen Beaufsichtigung durch
die Distriktsverwaltungsbehörden. Diesen obliegt hiernach im Zusammenhalt mit den übrigen
Bestimmungen des Gesetzes die Verpflichtung, der so wichtigen Hebung und Förderung
der Privatflußwirtschaft ihr besonderes Augenmerk zuzuwenden. Die Straßen= und Fluß-
bauämter, die Sektionen für Wildbachverbauungen und die amtlichen Kulturingenieure haben
den Distriktsverwaltungsbehörden bei Erfüllung dieser Aufgabe mit Rat und Tat zur Seite
zu stehen (§ 6 der Vollzugs-Verordnung). Die praktische Handhabung der Aufsicht über
die Benützung und Instandhaltung der Privatflüsse und Bäche wird in der Wasserschau
(Art. 201) eine wesentliche Unterstützung finden. Ferner enthält das Recht der Distrikts-
verwaltungsbehörden die Benützung und Instandhaltung der Privatflüsse zu beaussichtigen,
auch die Befugnis die hiezu erforderlichen Anordnungen und polizeilichen Vorschriften, deren
UÜbertretung unter die Strafandrohung des Art. 206 Abs. 2 des Gesetzes fällt, zu erlassen.
112.
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben sich ebenso wie die vorerwähnten Sachver-
ständigen in Ausübung ihrer Befugnisse nicht darauf zu beschränken, in Ansehung der in
ihren Bezirken vorhandenen Wasserbenützungs-Anlagen (vgl. auch Art. 58 Abs. 2) und
Instandhaltungs-Anlagen zu prüfen, ob sie den Erlaubnis= und Genehmigungsbedingungen