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entsprechend ausgeführt und unterhalten werden, sondern sie haben stets wo nur immer
tunlich zu kulturellen Verbesserungen, zur Vornahme geeigneter Instandhaltungsmaßnahmen
und zu einer möglichst wirtschaftlichen Ausnützung der in den Wasserläufen gelegenen
Kräfte an der richtigen Flußstelle, gegebenenfalls unter Anwendung des Ausgleichsverfahrens
(Art. 66—72), sowie zu einem Zusammenschluß der Beteiligten zu Genossenschaften zur Er-
reichung der vorerwähnten Zwecke zielbewußt die erforderlichen Anregungen zu geben und
diese fortgesetzt bis zur Durchführung zu verfolgen. Besonders bezüglich des genossen-
schaftlichen Zusammenschlusses der Beteiligten bieten die Vorschriften des Gesetzes ausreichende
Handhaben, indem die Genossenschaften in Bezug auf ihre Zwecke wesentlich vermehrt,
hinsichtlich ihrer Bildung bedeutend erleichtert und in Ansehung ihrer rechtlichen Unterlage
erheblich gefestigt worden sind.
Die Wichtigkeit der Sache, sowie der Umstand, daß derartige Anregungen in der Regel
nur im gegenseitigen mündlichen Benehmen mit den Beteiligten fruchtbringend und erfolgreich
wirken, werden es bedingen, daß der Vorstand der Distriktsverwaltungsbehörde den wasser-
wirtschaftlichen Verhältnissen seines Bezirkes sein besonderes Augenmerk zuwendet.
8 113.
Die in Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes geforderte Anzeige des Wasserberechtigten an
die Distriktsverwaltungsbehörde ist nur bei der Herstellung oder Abänderung bleibender
Anlagen vorgeschrieben. Alle nur vorübergehenden Anlagen sind hiernach von der Anzeige
befreit. Wenn auch Art. 48 Abs. 2 nach seiner Fassung gegenüber der Bestimmung in
Art. 61 des Wasserbenützungsgesetzes insoferne weitergeht, als die Einschränkungen der
letzteren Vorschrift, wonach durch die anzeigepflichtige Anlage eine Hemmung oder Be-
schleunigung des Laufes des Wassers eintreten muß und wonach an dem Priovatflusse sich
Triebwerke befinden müssen, in Art. 48 Abs. 2 nicht enthalten sind, so will doch auch
diese Bestimmung ganz unbedeutende Benützungen an Privatflüssen und Bächen wie Ein-
schnitte und Schwellungen zur Ableitung des Wassers nicht der Anzeigepflicht unterworfen
wissen. Dagegen unterliegen auch geringfügigere Einrichtungen, wie Schöpfwerke, Wasch-
und Badehäuser der Anzeigepflicht.
Zu Art. 50—58. Stauanlagen und Triebwerke mit gespannter Wasserkraft.
I. Zu Art. 50, 51, 54. Errichtung und Abänderung von Stauanlagen und
Triebwerken.
8 114.
Wer eine Stauanlage oder ein Triebwerk mit gespannter Wasserkraft, gleichviel ob Allgemeines.
die Anlagen gewerblichen oder sonstigen Zwecken dienen (Art. 178), an öffentlichen Gewässern