Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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scheinens nach Lage der Sache erkannt werden würde. Auch der amtliche Sachyverständige 
ist zur Verhandlung zu laden; er kann schon vorher über die Einwendungen gutachtlich ge- 
hört werden. Die technischen Gutachten sind bei der Verhandlung zur Kenntnis der Be- 
teiligten zu bringen; die Beteiligten sind zur Erklärung hierüber aufzufordern. Die Be- 
teiligten sind befugt, Sachverständige in Vorschlag zu bringen (Art. 168 Abs. 4); der Vor- 
schlag ist rechtzeitig vor der Verhandlung bei der Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen. 
120. 
Hat der Unternehmer rechtzeitig, d. i. vor Schluß der mündlichen Verhandlung, den 
Antrag auf Gestattung der unverzüglichen Ausführung der baulichen Anlagen gestellt 
(§ 19a der Gew.-Ord.), so ist auch hierüber zu verhandeln. Ebenso ist tunlichst auf eine 
gütliche Ausgleichung der erhobenen Einwendungen hinzuwirken. 
Bei Anlagen an den gewöhnlichen Privatflüssen hat die Distriktsverwaltungsbehörde 
ihr Angenmerk darauf zu richten, daß nicht durch die Genehmigung einer Anlage einer aus- 
gedehnten wirtschaftlichen Ausnützung des Flusses oder Baches vorgegriffen wird. Für diesen 
Fall hat die Distriktsverwaltungsbehörde zunächst den Gesuchsteller auf die Möglichkeit einer 
anderen besseren Ausnützung hinzuweisen und, soweit erforderlich, diesem Gesichtspunkte bei 
Verbescheidung des Gesuches, gegebenenfalls durch Auflagen, Rechnung zu tragen. Die 
Fälle, welche hier in Betracht kommen können, werden sich hauptsächlich auf die Möglichkeit 
der Ausnützung einer größeren Wassermenge oder eines größeren Gefälls, letzterenfalls z. B. 
durch Zusammenlegen mehrerer kleinerer Gefällsstufen in eine einzige, ferner auf die 
Möglichkeit der weiteren Fortführung eines Unterwasserkanals bis zu einem neuen Triebwerk 
und dergl. beziehen. In Zweifelsfällen soll die Distriktsverwaltungsbehörde das Hydrotechnische 
Bureau gutachtlich einvernehmen. 
Des weiteren ist bei Anlagen an gewöhnlichen Privatflüssen der Frage besondere Be- 
achtung zu schenken, ob nicht durch die beabsichtigte Ausführung der Anlage die Wasser- 
standsverhältnisse eines öffentlichen oder Staatsprivatflusses, insbesondere die Interessen der 
Schiffahrt oder Floßfahrt oder Trift in nachteiliger Weise beeinflußt werden können und 
ob nicht diesen Rücksichten durch entsprechende Auflagen Rechnung getragen werden soll. 
Ferner ist bei der Genehmigung der Stauanlagen möglichst darauf Rücksicht zu nehmen, 
daß solche ohne Hochwasserschleusen nicht mehr errichtet werden sollen. 
121. 
Im übrigen sind die Bestimmungen in §§ 17 bis 21 a der Gewerbeordnung und, 
soweit sie nicht entgegenstehen, die Vorschristen über das Verfahren in Verwaltungs-
	        
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