Nr. 72. 923
rechtssachen nach dem Gesetze vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, sowie die Vor-
schriften des Art. 168 Abs. 1 bis 4 und der Art. 169 bis 175 des Gesetzes zu beachten.
Bei Erledigung der Angelegenheiten ist auf eine tunlichst förderliche Geschäftsbehandlung
Bedacht zu nehmen.
§ 122.
Handelt es sich um die Errichtung oder Abänderung einer in § 114 bezeichneten
Anlage an einem öffentlichen Gewässer oder an einem im Staatseigentum stehenden Privat-
fluß und hat das Staatsministerium des Innern bei der Vorlage nach § 116 nichts
anderes bestimmt, so sind die Verhandlungen nach durchgeführtem Verfahren, jedoch vor
Erlaß des Bescheides, durch Vermittlung der Regierung, Kammer des Innern, welche die
Regierungsfinanzkammer und gegebenenfalls die Regierungsfinanzkammer, Forstabteilung zu
hören hat, dem Staatsministerium des Innern nochmals vorzulegen.
123.
Bei Erlassung des Bescheides ist die Bestimmung in Art. 51, ferner hinsichtlich der
Wahrung der Interessen der Fischerei Art. 109 des Gesetzes zu beachten (vgl. § 234). Im
Falle der Erteilung der Genehmigung ist insbesondere das Maß der Benützung (Wassermenge)
und die Art der Benützung in den Bedingungen genau festzusetzen. Dem Genehmigungs-
bescheid sind die für die Ausführung der Anlage maßgebenden Pläne als Bestandteil zugrunde
zu legen. In dem Bescheid ist ferner zu bemerken, daß vor Beginn der Ausführung sowie
nach Vollendung der Anlage der Distriktsverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten ist. In
dem Genehmigungsbescheid ist zugleich über die Verpflichtung zur Herstellung des Höhen-
maßes (vgl. Art. 53 des Gesetzes und die §§ 132—146) Entscheidung zu erlassen.
Hat der Unternehmer Antrag auf Gestattung der unverzüglichen Ausführung der bau-
lichen Anlage gestellt (§ 120), so darf dem Antrag im Bescheid nur dann eine Folge
gegeben werden, wenn anzunehmen ist, daß der Unternehmer die von ihm nachgesuchte Er-
laubnis ohne wesentliche Anderung des Planes der Anlagen endgültig erhalten wird und
seine Interessen durch die Hinausschiebung der Ausführung bis zur Rechtskraft des Bescheides
ernstlich gefährdet werden würde. Ist jedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß
berechtigte Interessen der Nachbarn oder der Allgemeinheit durch die Ausführung gefährdet
werden, so darf die unverzügliche Ausführung nur gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
In diesem Fall ist die Höhe der Sicherheitsleistung mindestens auf den Betrag zu bemessen,
den die Beseitigung der Anlage voraussichtlich erfordert und im Bescheid festzusetzen, wo
die Sicherheitsleistung zu hinterlegen ist. Mit der Ausführung darf erst nach erfolgter
Sicherheitsleistung begonnen werden.
165“
Bescheid.