Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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89, 90, 92, 94, 98, 111, 125 und 127, ferner der Muster 12, 16 und 21 sowie der 
Anlagen 2 und 4 der Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Jannar 1889 
Unsere Genehmigung erteilt. 
Gegeben zu München, den 10. Februar 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. Krhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung: 
von Beckenbauer, Generalmajor. 
Anderungen der Wehrordnung für das Königreich Hayern 
vom 19. Jannar 1889. 
§ 2. 
In Ziffer Zb wird das Wort „Beauftragter“ durch „Kommissar“ ersetzt. 
In Ziffer 31 wird für „Abteilung &“ gesetzt: Abteilung B. 
In Ziffer 7 Abs. 1 wird hinter „Stuttgart“ eingefügt: in Baden zu Karlsruhe. 
Ebenda wird folgender 2. Absatz eingefügt: 
Eine gleiche Kommission besteht in Tsingtau im Schutzgebiete Kiautschon für die in 
Ostasien wohnenden Deutschen. 
Die Ziffer 8 erhält folgenden Zusatz: 
Die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau steht unter der Auf- 
sicht des Gouverneurs des Schutzgebietes Kiautschon. Im Falle der erforderlichen Mit- 
wirkung der Ersatzbehörde dritter Instanz und der Ministerialinstanz regelt sich die Frage der 
Zuständigkeit nach dem Melde= und Gestellungsorte des Bewerbers (§ 25,2—; § 26,2). 
8 15. 
In Ziffer 4 Absatz 1 wird für „Befähigung“ gesetzt: bestandene Prüfung. 
§ 23. 
Ziffer Za erhält folgenden Wortlant: 
a) Seeleute, die sich haben aumustern lassen und auf deutschen oder außerdeutschen 
Fahrzeugen mindesteus 12 Wochen gefahren sind:
	        
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