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aufgesetzt werden kann. Sie sollen aus Kugelbolzen bestehen, welche in Sockelmauerwerk gFi
von Gebäuden u. dgl. oder in guter Grundlage stehenden Beton eingesetzt werden. Sie können giur S
von den drei bezeichneten Straßen= und Flußbauämtern (§ 135 Abs 5) zum Selbstkostenpreis ge 77.
bezogen werden.
8 138.
Wenn in einem einzelnen Falle aus besonderen Gründen die Aufstellung eines Eich—
pfahles sich nicht als durchführbar erweisen sollte, ist wegen der Zulassung einer anderen Art
von Höhenmaßen (z. B. Eichmarken) Antrag an das Staatsministerium des Innern zu stellen.
8 139.
Liegen Stauanlage und Triebwerk unmittelbar oder so nahe beisammen, daß das Höhenmaß bei
Höhenmaß an der Stauanlage zugleich die Wasserhöhe für das Triebwerk anzeigt, so genügt den mit Trieb-
das Höhenmaß an der Stauanlage auch für das Triebwerk. Andernfalls ist bei dem we ver-
Triebwerk ein zweites Höhenmaß auf die zuständige Oberwasserhöhe zu setzen. Stauanlagen.
Liegen in einem Mühlbach mehrere Triebwerke, die von derselben Stauanlage abhängig
sind, so ist für jedes Triebwerk ein Höhenmaß zu errichten.
8 140.
Die Aufstellung des Höhenmaßes sowie die Anbringung der Rückmarken hat durch den Aufstellung der
amtlichen Sachverständigen, der bei der Genehmigung der Anlage mitgewirkt hat (§8 118, Höhenmaße
124 und 125) zu erfolgen. Zur Aufstellung sind der Unternehmer, sowie alle jene 1
Beteiligten, die im Laufe des Genehmigungsverfahrens Einwendungen erhoben haben, durch einem Ver—
die Distriktsverwaltungsbehörde zu laden; auf Ersuchen des amtlichen Sachverständigen kann chlabren aur
durch die Distriktsverwaltungsbehörde auch die Teilnahme der Ortspolizeibehörde angeordnet einer Stau-
werden. Den Beteiligten mit Ausnahme des zur Teilnahme verpflichteten Unternehmers ist anlage- F
eine rieb-
das Erscheinen freizustellen. werkes.
Der amtliche Sachverständige hat über die Aufstellung des Höhenmaßes und die An-
bringung der Rückmarken ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat zu enthalten:
1. den Befund der Anlage zur Zeit der Aufstellung des Höhenmaßes,
2. die Angabe über die Form, über den Standort und über die Bauart des Höhen-
maßes,
3. die Angabe über die Lage und über die Form der Rückmarken sowie über ihre
Höhenunterschiede gegen das Höhenmaß.
Dem Protokoll ist beizugeben:
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