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a) ein Lageplan, in dem das Höhenmaß und die Rückmarken (Abs. 2 Ziffer 2
und 3) eingetragen sind; hiezu genügt bei kleineren Anlagen ein richtig
gestellter Steuerkatasterplan, für größere Anlagen ist ein Plan in größerem Maß-
stabe notwendig;
b) wenn ein Anschluß an einen Fixpunkt des bayerischen Präzisionsnivellements ohne
zu große Unkosten möglich ist, so sind die Höhenzahlen (Koten) des Höhenmaßes
sowie der sämtlichen Rückmarken auf Normal-Null bezogen anzugeben.
Das Protokoll ist von dem die Aufstellung des Höhenmaßes leitenden amtlichen Sach-
verständigen und den auwesenden Beteiligten, sowie gegebenenfalls von dem Vertreter der
Ortspolizeibehörde zu unterzeichnen und samt den Plänen der Distriktsverwaltungsbehörde zur
Aufbewahrung zu übermitteln.
141.
Aufstellung Die Distriktsverwaltungsbehörden haben in den nächsten Jahren ihr besonderes Augen-
¾i böhen- merk darauf zu richten, daß auch bei den zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes
stehenden An bestehenden Anlagen der in § 132 bezeichneten Art, welche ein Höhenmaß nicht besitzen,
lagen. ein solches dann aufgestellt wird, wenn öffentliche Interessen oder Privatinteressen es er-
heischen. Eine entsprechende Handhabung dieser Bestimmung wird auch zu einer nicht un-
erwünschten Beschleunigung in der Durchführung der Anlegung der Wasserbücher Veranlassung
bieten (vgl. Art. 197 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes). Die Ausfstellung eines Höhen-
maßes wird z. B. bei solchen Anlagen in Betracht kommen, die vor dem Inkrafttreten des
Wasserbenützungsgesetzes vom 28. Mai 1852 errichtet wurden, sowie bei solchen Anlagen,
die nach dem Inkrafttreten des vorbezeichneten Gesetzes genehmigt wurden, bei welchen aber
die Setzung eines Höhenmaßes seinerzeit unterblieben ist. Bei derartigen Anlagen kann
bereits eine zuständige Wasserhöhe bestehen, oder es ist eine solche nicht nachweisbar und es
muß deshalb vorerst die zulässige Wasserhöhe festgesetzt werden.
8 142.
Zuständige Die zuständige Wasserhöhe kann ersichtlich sein aus dem seinerzeitigen Beschlusse über
Wasserhöhe, die Genehmigung der Anlagen, aus vorhandenen Akten, Plänen, Urkunden, namentlich ge-
richtlichen Urteilen oder Vergleichen.
Erscheint der Distriktsverwaltungsbehörde nach Einvernahme eines amtlichen Sachpver-
ständigen (§ 118) die zuständige Wasserhöhe als nachgewiesen, so ist dem Unternehmer
der Anlage sowie den Beteiligten hiervon unter genauer Bezeichnung der Wasserhöhe, sowie
der Akten, Urkunden und Pläne, denen diese entnommen wurde und unter Vorsetzung einer
angemessenen Frist mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, daß es ihnen freisteht, innerhalt