Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 931 
dieser Frist bei Amt von den Akten, Urkunden und Plänen Einsicht zu nehmen und daß 
etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Aufstellung des Höhenmaßes, sowie gegen 
die zuständige Wasserhöhe bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb der festgesetzten Frist 
vorzubringen sind. 
Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben, so ist vor allem unter Zuziehung 
des amtlichen Sachverständigen durch mündliches Verhandeln mit den Beteiligten dahin zu 
trachten, daß Einwendungen durch gütliches Ubereinkommen beigelegt werden. Hiebei soll 
nötigenfalls die zuständige Wasserhöhe den Beteiligten an Ort und Stelle förmlich vorge- 
zeigt werden. Kommt ein Übereinkommen nicht zustande, so sind Einwendungen, welche auf 
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, zur richterlichen Entscheidung zu verweisen; andere 
Einwendungen sind mit den Parteien zu erörtern und beschlußmäßig zu verbescheiden. 
Wenn keine Einwendungen erhoben oder wenn solche nachträglich zurückgenommen wurden 
oder wenn ihre Verbescheidung die Rechtskraft beschritten hat, so ist die Aufstellung des Höhen- 
maßes nach Maßgabe der ermittelten zuständigen Wasserhöhe zu betätigen; hiebei sind die 
Bestimmungen der §§ 134—140 entsprechend anzuwenden. 
143. 
Sind jedoch Beschlüsse, Akten, Urkunden und Pläne, aus denen die zuständige Wasser- 
höhe zu entnehmen ist, nicht vorhanden oder werden die vorhandenen Akten, Urkunden und 
Pläne von der Distriktsverwaltungsbehörde zum Nachweis nicht für genügend befunden, so 
hat die Distriktsverwaltungsbehörde die zulässige Wasserhöhe zu bestimmen. 
Zu diesem Zwecke hat die Distriktsverwaltungsbehörde die Beteiligten zu ermitteln und 
sie sodann zu einer Tagfahrt verbunden mit einer Ortsbesichtigung unter dem Beifügen 
zu laden, · 
1. daß Einwendungen gegen die Aufstellung des Höhenmaßes sowie gegen die Be— 
stimmung der Wasserhöhe spätestens in der Tagfahrt geltend zu machen sind, 
2. daß die geladenen Beteiligten, die in der Tagfahrt weder in Person erscheinen 
noch durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, mit ihren Einwendungen als 
ausgeschlossen erachtet werden. 
Etwa sonstige Beteiligte sind unter dem gleichen Beifügen durch Ausschreiben im 
Amtsblatt zu laden. 
In der Tagfahrt ist unter Zuziehung des amtlichen Sachverständigen mit den Be- 
teiligten, insbesondere auch über die erhobenen Einwendungen zu verhandeln und hiebei die 
erforderliche Grundlage für die zulässige Wasserhöhe nach dem gegenwärtigen Stande der 
Stauanlage oder des Triebwerkes und unter entsprechender Rücksichtnahme auf die öffentlichen 
Interessen und die Interessen der Beteiligten zu gewinnen. 
166“ 
Zulässige 
Wasserhöhe.
	        
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