Eintragung
in das Wasser-
buch.
Abänderung
oder
Erneuerung
eines bestehen-
den Höhen-
maßes.
Pflichten der
Besitzer von
Höhenmaßen.
932
Auf Grund des Ergebnisses der Tagfahrt hat die Distriktsverwaltungsbehörde die zu—
lässige Wasserhöhe festzustellen; Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen, sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen.
Nach Rechtskraft des Bescheides ist die Aufstellung des Höhenmaßes nach Maßgabe
der festgestellten zulässigen Wasserhöhe zu betätigen; hiebei sind die Bestimmungen der
§§ 134—140 entsprechend anzuwenden.
* 144.
Wegen der Eintragung des Höhenmaßes und der Rückmarken in das Wasserbuch sind
die Art. 196—200 und die §§ 279 —297 zu vergleichen.
8 145.
Die Abänderung oder Erneuerung eines bestehenden Höhenmaßes kann die Distrikts-
verwaltungsbehörde verlangen, wenn bei der ursprünglichen Aufstellung wesentliche Mängel
stattgefunden haben oder wenn am ursprünglichen Höhenmaß in der Zwischenzeit wesentliche
Anderungen eingetreten sind, oder wenn feststeht, daß das Höhenmaß der festgesetzten Wasser-
höhe nicht entspricht. Bei Anderung oder Erneuerung bestehender Höhenmaße finden die
für die Aufstellung der Höhenmaße gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
Wird an Stelle des alten Höhenmaßes ein neues gesetzt, so ist das alte entweder ganz
zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.
§ 146.
Die Besitzer von Stauanlagen und Triebwerken sind verpflichtet jede Veränderung an
den aufgestellten Höhenmaßen bei Vermeidung der in Art. 202 Ziffer 3 des Gesetzes an-
gedrohten Strafe zu unterlassen, sowie jede bei dem Höhenmaße oder den Rückmarken vor-
kommende Beschädigung oder Veränderung binnen drei Tagen der Distriktsverwaltungsbehörde
anzuzeigen.
Die Unterlassung dieser Anzeige wird an Geld bis zu hundert Mark oder mit Haft
bis zu vierzehn Tagen bestraft (Art. 206 Abs. 2).
IV. Zu Art. 57. Stauanlagen und Triebwerke an geschlossenen Gewässern.
§ 147.
Wie nach Art. 57 des Gesetzes die Vorschriften der Art. 50—56 auf Stauanlagen
und Triebwerke mit gespannter Wasserkraft an geschlossenen Gewässern entsprechende
Anwendung finden, so sind auch die Vollzugsvorschriften in den §§ 114—146 auf
die genannten Anlagen an geschlossenen Gewässern nur entsprechend anwendbar, d. h.