Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 72. 933 
nur insoweit als die Anwendung einem vernünftigen Vollzug und einem praltischen 
Bedürfnis entspricht. Demgemäß finden sie auf Stauanlagen an Privatkanälen, an Seen 
und deren Ausflüssen, bei Teichen größeren Umfangs Anwendung, während die Stau= und 
Ablaßvorrichtungen bei kleinen Teichen u. dgl. unter die Vorschriften nicht fallen. 
Zu Art. 59—64. Unterhaltungspflicht, Beseitigung und Forterhaltung 
von Wasserbenützungsanlagen. 
8 148. 
Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft ist es erforderlich, daß der Unternehmer 
die Wasserbenützungsanlage, zu deren Herstellung er eine Erlaubnis oder Genehmigung 
erhalten hat, für die Dauer der Benützung in dem Zustande unterhält, in dem die Anlage 
nach der Erlaubnis oder Genehmigung sich befinden soll (Art. 59 des Gesetzes). 
8 149. 
Unterläßt der Unternehmer die Unterhaltung einer Wasserbenützungsanlage nach Maß- 
gabe der erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde, in 
deren Bezirk die Anlage liegt, ihn zunächst aufzufordern, seiner Verpflichtung nachzukommen. 
Eine etwa veranlaßte Entscheidung über die Verpflichtung hat, soweit Streitigkeiten über 
öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten in Frage stehen, im verwaltungsrechtlichen 
Verfahren zu erfolgen (Art. 177 Buchstabe b). Der Vollzug der Beschlüsse und An- 
ordnungen der Distriktsverwaltungsbehörde bemißt sich nach §S§ 275 und 276. 
150. 
Wenn eine Wasserbenützungsanlage vom Unternehmer nicht mehr benützt wird, sei es, 
daß er freiwillig oder infolge Vermögensverfalles oder etwa infolge des Eintritts eines der 
zur Erlöschung der Erlaubnis oder Genehmigung führenden Gründe (Art. 61, 62, 64) 
die Benützung aufgibt, so kann eine solche nicht mehr benützte Wasserbenützungsanlage, die 
nach Art. 59 nicht mehr unterhalten zu werden braucht, ein Hindernis für den geregelten 
Hochwasserabfluß bilden, insbesondere Uberschwemmungen des umgebenden Geländes verursachen 
und für die am Flusse gelegenen Brücken gefährlich werden. In diesem Falle kann daher 
die Beseitigung der nicht mehr benützten Anlage und die Wiederherstellung des Zustandes, 
der vor der Errichtung der Anlage bestanden hat, aus Gründen des Gemeinwohls notwendig 
werden (Art. 60 Abs. 1). Die Wiederherstellung des früheren Zustandes soll aber nur so- 
weit gefordert werden, als die Wiederherstellung möglich und notwendig ist. 
Unter- 
haltungs- 
pflicht. 
Beseitigung.
	        
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