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nur insoweit als die Anwendung einem vernünftigen Vollzug und einem praltischen
Bedürfnis entspricht. Demgemäß finden sie auf Stauanlagen an Privatkanälen, an Seen
und deren Ausflüssen, bei Teichen größeren Umfangs Anwendung, während die Stau= und
Ablaßvorrichtungen bei kleinen Teichen u. dgl. unter die Vorschriften nicht fallen.
Zu Art. 59—64. Unterhaltungspflicht, Beseitigung und Forterhaltung
von Wasserbenützungsanlagen.
8 148.
Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft ist es erforderlich, daß der Unternehmer
die Wasserbenützungsanlage, zu deren Herstellung er eine Erlaubnis oder Genehmigung
erhalten hat, für die Dauer der Benützung in dem Zustande unterhält, in dem die Anlage
nach der Erlaubnis oder Genehmigung sich befinden soll (Art. 59 des Gesetzes).
8 149.
Unterläßt der Unternehmer die Unterhaltung einer Wasserbenützungsanlage nach Maß-
gabe der erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde, in
deren Bezirk die Anlage liegt, ihn zunächst aufzufordern, seiner Verpflichtung nachzukommen.
Eine etwa veranlaßte Entscheidung über die Verpflichtung hat, soweit Streitigkeiten über
öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten in Frage stehen, im verwaltungsrechtlichen
Verfahren zu erfolgen (Art. 177 Buchstabe b). Der Vollzug der Beschlüsse und An-
ordnungen der Distriktsverwaltungsbehörde bemißt sich nach §S§ 275 und 276.
150.
Wenn eine Wasserbenützungsanlage vom Unternehmer nicht mehr benützt wird, sei es,
daß er freiwillig oder infolge Vermögensverfalles oder etwa infolge des Eintritts eines der
zur Erlöschung der Erlaubnis oder Genehmigung führenden Gründe (Art. 61, 62, 64)
die Benützung aufgibt, so kann eine solche nicht mehr benützte Wasserbenützungsanlage, die
nach Art. 59 nicht mehr unterhalten zu werden braucht, ein Hindernis für den geregelten
Hochwasserabfluß bilden, insbesondere Uberschwemmungen des umgebenden Geländes verursachen
und für die am Flusse gelegenen Brücken gefährlich werden. In diesem Falle kann daher
die Beseitigung der nicht mehr benützten Anlage und die Wiederherstellung des Zustandes,
der vor der Errichtung der Anlage bestanden hat, aus Gründen des Gemeinwohls notwendig
werden (Art. 60 Abs. 1). Die Wiederherstellung des früheren Zustandes soll aber nur so-
weit gefordert werden, als die Wiederherstellung möglich und notwendig ist.
Unter-
haltungs-
pflicht.
Beseitigung.