Nr. 72. 935
die von der Forterhaltung der Anlage einen Vorteil haben, zu den Kosten nach Maßgabe
dieser Vorteile heranzuziehen.
Will die Körperschaft, welche für das Interesse des Gemeinwohls aufzukommen hat
(Staat oder Gemeinde oder Ortschaft) und der daher die Forterhaltung der Anlage zur
Pflicht gemacht ist, von dem Unternehmer soweit notwendig die Überlassung der Anlage
verlangen, und ist dieses Verlangen nicht auf gütlichem Wege zu erreichen, so kann die
Überlassung im Wege der Zwangsenteignung gefordert werden, wobei die Vorschriften der
Art. 154 bis 156 Anwendung finden.
155.
Die Bestimmungen des § 154 kommen auch zur Anwendung, wenn der Unternehmer
einer Stauanlage oder eines Triebwerkes mit gespannter Wasserkraft um die Erlaubnis zur
Beseitigung bei der Distriktsverwaltungsbehörde nachsucht, die Beseitigung aber versagt wird,
weil die Interessen des Gemeinwohls die Forterhaltung der Anlage erfordern (Art. 52
des Gesetzes).
Zu Art. 65 bis 72. Ansgleichsverfahren.
l 156.
Die Bestimmungen über das Ausgleichsverfahren sind für die Distriktsverwaltungs-
behörden bei Ausübung ihrer Aussicht über die Privatwasserwirtschaft (Art. 48 des
Gesetzes) von großer Bedeutung. Einer genauen Handhabung dieser Bestimmungen haben
daher die Distriktsverwaltungsbehörden besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Hierbei soll
eine kräftige Initiative keineswegs dadurch ausgeschlossen sein, daß im einzelnen Falle das
Verfahren nur auf Antrag eines Beteiligten einzuleiten ist.
Im Ausgleichsverfahren soll der bei der Benützung der Privatflüsse oft vorkommenden
Mißwirtschaft, bestehend in nutzloser Wasserverschwendung oder in einer willkürlich ungleich-
mäßigen Ausnützung des Wassers, entgegengetreten und eine tunlichste Ausgleichung der in
der Benützung des Wassers eines Privatflusses oder Baches sich entgegenstehenden Interessen
der am Wasser berechtigten Landwirte, Industriellen und Gewerbetreibenden und gegebenen-
falls auch der Fischereiberechtigten herbeigeführt werden. Hiebei können sich sowohl die
Interessen von Triebwerksbesitzern einerseits und Wässerungsberechtigten andererseits als auch die
Interessen der Triebwerksbesitzer oder der Wässerungsberechtigten unter einander entgegenstehen.
Die Bestimmungen finden Anwendung in allen Fällen, in denen das vorhandene Wasser,
sei es infolge natürlicher Ursachen z. B. infolge vorübergehender geringerer Ergiebigkeit der
Zuflüsse oder infolge geringerer Niederschläge (Wasserklemme), sei es infolge künstlicher Ver-
anstaltungen z. B. wegen Mehrung der am Wasserlauf gelegenen und Wasser verbrauchenden