Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Fabriken oder wegen vermehrter Ausnützung der Rechte der Anlieger für die Bedürfnisse der 
Berechtigten nicht ausreicht. 
8 157. 
Wenn bereits durch Lokalverordnungen, Herkommen oder besondere Rechtsverhältnisse für 
die Fälle des Nichtzureichens des vorhandenen Wassers eine feste Regelung besteht, so hat 
es hierbei sein Bewenden. Andernfalls gestattet das Gesetz der Verwaltungsbehörde zum 
Zwecke des Ausgleichs in wohl erworbene Nutzungsrechte einzugreifen (Art. 65, 66 
Abs. 2 und 67); ferner erteilt das Gesetz der Verwaltungsbehörde auch die Befugnis, 
den einzelnen Nutzungsberechtigten im Interesse einer wirtschaftlichen Wasserausnützung durch 
die Gesamtheit der Berechtigten Auflagen hinsichtlich ihrer Wasserbenützungsanlagen zu machen 
(Art. 66 Abs. 2 und Art. 68) und überträgt ihr die Geltendmachung von Zwangsrechten, 
die sonst nur den einzelnen Beteiligten selbst zustehen (Art. 70). 
158. 
Der einfachste Fall des Ausgleichsverfahrens ist dann gegeben, wenn zur Erzielung 
eines entsprechenden Ausgleiches einzelnen Berechtigten das Wasser in bestimmten Mengen 
und zur bestimmten Zeit zu Gunsten anderer Berechtigter genommen wird. Dieser Ausgleich 
hat z. B. einzutreten, um der Landwirtschaft an Sonn= und Feiertagen oder bei Nacht das 
Wasser, das die Triebwerke nicht benötigen, zur Verfügung zu stellen. Andererseits wird 
auch Wässerungsberechtigten zu Gunsten von Triebwerksbesitzern oder Fischereiberechtigten 
eine Einschränkung ihrer Wässerungen nach Zeit und Menge auferlegt werden können. Das 
Ausgleichsverfahren kann aber auch dann Platz greifen, wenn die Unzureichendheit des Wassers 
unter den beteiligten Berechtigten durch eine anderweitige Verteilung der den Einzelnen zu- 
stehenden Wassermenge ausgeglichen werden kann. 
Von besonderer Bedeutung sind ferner die Bestimmungen in Art. 66 Abs. 2 und 
Art. 68; hienach können die Besitzer von Stau= und Triebwerksanlagen angehalten werden, 
ihre Betriebseinrichtungen neuzeitlichen technischen Anforderungen entsprechend abzuändern, 
wenn und soweit eine solche Anderung erforderlich ist, um eine nutzlose Wasserverschwendung 
oder eine willkürlich ungleichmäßige Ausnützung des Wassers zu verhindern. Als Anderungen 
bestehender Betriebseinrichtungen kommen z. B. der Umbau undichter Wehranlagen, dann 
der Einbau von Überfallwehren zur Verhinderung von Uberstauungen (sog. Übereichen) in 
Betracht. 
Ferner können die Unternehmer von Bewässerungsanlagen — Private oder Genossen- 
schaften (vergl. auch Art. 192) — zur Verbesserung oder zum Umbau ihrer Anlagen an- 
gehalten werden, damit für die am Flußlauf bestehenden Triebwerke und für die daselbst 
vorhandenen weiteren Bewässerungsanlagen günstigere Wasserbezugsverhältnisse herbeigeführt
	        
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