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werden. Die Vorschriften über die Stauanlagen (Art. 50—58) werden durch die Bestim-
mungen des Ausgleichsverfahrens nicht berührt.
Was die von der Verwaltungsbehörde im Ausgleichsverfahren auszuübenden Zwangs-
rechte anlangt, so wird es z. B. durch die Anwendung des Art. 157 möglich sein, Wasser
auch den Besitzern von Grundstücken zuzuweisen, die nicht an dem Flusse liegen, aber es
zu einem Zwecke bedürfen, der einen erheblichen Nutzen für die Landeskultur oder Industrie
bietet, ferner in Anwendung des Art. 160 fremde Grundstücke zur ober= und unterirdischen
Zu= oder Ableitung von Wasser heranzuziehen und in Anwendung des Art. 162 im Interesse
der wirtschaftlichen Gefällsausnützung die Mitbenützung einer Stauanlage unter Beseitigung
mehrerer bestehender Wehre anzuordnen.
159.
Wer ein Ausgleichsverfahren herbeiführen will, hat einen hierauf gerichteten Antrag
unter Angabe des ihm zustehenden Wasserbenützungsrechts bei der Distriktsverwaltungsbehörde
zu stellen. Zuständig ist diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die den
Gegenstand des Verfahrens bildenden Gewässer und Anlagen zum größten Teil liegen.
Mit dem Antrag sollen bestimmte Vorschläge zur Regelung des Ausgleiches unter den
Berechtigten verbunden und die erforderlichen Pläne und sonstigen technischen Behelfe bei-
gebracht werden.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat hierauf Sachverständige, wobei der Amtstechniker,
das Straßen= und Flußbauamt und der amtliche Kulturingenieur in Betracht kommen, über
den Kreis der beteiligten Berechtigten, über die Feststellung der vorhandenen Wassermenge,
über die Prüfung allenfallsiger zum Ausgleich gemachter Vorschläge oder über die Aus-
arbeitung anderweitiger Vorschläge gutachtlich zu hören; in der Regel wird auch das Hydro-
technische Bureau einzuvernehmen sein. Soweit mühl= oder fabriktechnische Fragen u. dgl.
auftauchen, können weitere Sachverständige zu gutachtlichen Außerungen herangezogen werden.
Im übrigen bemißt sich das Verfahren nach Art. 168—175 des Gesetzes und, soweit
Zwangsrechte nach Art. 70 geltend gemacht werden, nach den Bestimmungen über das
Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. Hiebei ist immer auf gütliche Einigung der Beteiligten
möglichst hinzuwirken.
Die amtlichen Sachverständigen sind zur mündlichen Verhandlung beizuziehen. Bei
widersprechenden Gutachten der amtlichen Sachverständigen hat die Distriktsverwaltungs-
behörde unter Anordnung des Zusammentritts derselben möglichst dahin zu wirken, daß ein
übereinstimmendes Ergebnis erzielt wird.
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