938
8 160.
Durch das Ausgleichsverfahren werden in der Regel bestehende Rechte beeinträchtigt
werden. Der Umfang des den einzelnen Berechtigten hiedurch erwachsenden Schadens auf
der einen Seite und der Umfang des Vorteils, der den Beteiligten auf der anderen Seite
zugeht, soll nach dem Gesetz (Art. 67 und 68) für die Beurteilung der Zulässigkeit eines
Ausgleichsverfahrens maßgebend sein. Dem pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde
muß es überlassen bleiben, im einzelnen Fall zu erwägen, ob die Beeinträchtigung bestehender
Rechte eine erhebliche im Sinne des Gesetzes ist. Hiebei ist aber stets der Umfang der den
einzelnen Berechtigten erwachsenden Nachteile mit der Bedeutung der erreichbaren Vorteile
abzuwägen, so daß unter Umständen ein an sich erheblicher Schaden im Vergleich zu erreich-
baren außerordentlichen wirtschaftlichen Vorteilen als verhältnismäßig unerheblich erscheinen
kann. Der Durchführung des Ausgleichsverfahrens wird in solchen Fällen kein Bedenken
entgegenstehen. Die Durchführung eines Ausgleichsverfahrens wird jedoch durch die Ver-
waltungsbehörde abzulehnen sein, wenn der den einzelnen Berechtigten hiebei erwachsende
Schaden im Mißverhältnis zu den für andere Beteiligte oder für die Gesamtheit der Be-
teiligten erreichbaren Vorteile steht.
Zu den Kosten des Ausgleichsverfahrens (Art. 71 Abs. 1) gehören alle für die Durch-
führung des Ausgleichsverfahrens erwachsenden Auslagen, also insbesondere die Kosten, welche
für gemeinschaftlich zu errichtende Anlagen u. dgl. erwachsen, sowie die Entschädigungen,
welche an die im Ausgleichsverfahren Beteiligten oder an dritte Personen (Drittbeteiligte)
zu leisten sind.
Soweit sich für die im Ausgleichsverfahren Beteiligten, denen Entschädigungen zu-
zubilligen sind, aus den nach Art. 65—68 getroffenen Anordnungen Vorteile ergeben,
mindert sich dementsprechend ihr Entschädigungsanspruch (Art. 69 und 71 Abs. 2).
Über eine billige Verteilung der erwachsenen Kosten sind in erster Linie die zu-
gezogenen Sachverständigen zu hören, welche die Höhe der den einzelnen Berechtigten
zugefügten Schäden und den Wert der für die einzelnen Beteiligten erreichten Vorteile in
Geld zu veranschlagen haben. Auf Grund ihrer Gutachten soll die Distriktsverwaltungs-
behörde, wenn irgend möglich, eine gütliche Einigung der Beteiligten zu erreichen suchen.
Gelingt dies nicht, so ist in dem das Ausgleichsverfahren abschließenden Bescheid die
Verteilung der erwachsenen Kosten unter Beobachtung des in Art. 71 Abs. 1 aus-
gesprochenen Grundsatzes vorzunehmen. Die Feststellung der infolge des Ausgleichs-
verfahrens zu gewährenden Entschädigungen hat auf Antrag eines Beteiligten gemäß
Art. 195 des Gesetzes durch diejenige Distriktsverwaltungsbehörde zu erfolgen, welche das
Ausgleichsverfahren durchgeführt hat.