Nr. 72. 939
8 161.
Der das Ausgleichsverfahren abschließende und jedem einzelnen Beteiligten, sowie
etwaigen Drittbeteiligten zuzustellende Bescheid der Distriktsverwaltungsbehörde hat für
jeden Beteiligten die erforderlichen Feststellungen über den künftigen Umfang seines Nutzungs-
rechtes, namentlich über den ihm zustehenden Anteil an dem vorhandenen Wasser, die Zeit
der Ausübung, die Stauhöhe und die zu beachtenden Einschränkungen und Auflagen, sowie
die Ausscheidung der erwachsenen Kosten zu enthalten. Die geltend gemachten Zwangs-
rechte (Art. 70) sind in dem Bescheid besonders hervorzuheben. In dem Bescheid ist
ferner zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkte die getroffenen Anordnungen zu befolgen
sind und die neue Wasserverteilung in Kraft zu treten hat. Es ist zulässig, den Vollzug
des Bescheides von der vorgängigen Bezahlung der zu leistenden Entschädigungssummen
oder der Sicherheitsleistung nach Art. 171 des Gesetzes abhängig zu machen. Zuwiderhand-
lungen gegen die im Ausgleichsverfahren nach Art. 65, 66 und 67 Abs. 2 getroffenen
Anordnungen werden nach Art. 203 Ziff. 5 des Gesetzes bestraft.
8 162.
Die im Ausgleichsverfahren erreichbare Regelung der Wasserbenützung kann vorteilhaft
auch in der Weise betrieben werden, daß sich alle Beteiligten oder ein Teil derselben zu
einer öffentlichen Wassergenossenschaft vereinigen.
In diesen Fällen finden die Art. 110—145 des Gesetzes entsprechende Anwendung und
kann die Aufbringung der von den Genossen zu tragenden Kosten in der Genossenschafts-
satzung geregelt werden.
Zu Art. 73. I. Gebühren für die Gewährung besonderer Nutzungen
an öffentlichen Gewässern und den im Eigentum des Staates
stehenden Privatflüssen und Bächen (Art. 42, 46, 51 Abf. 1), sowie
für die Erlaubnis zur Einführung von Flüssigkeiten in solche.
(Art. 37).
163.
Die Festsetzung und Bemessung der Gebühren für die Gewährung besonderer Nutzungen
an öffentlichen Gewässern und den im Eigentum des Staates stehenden Privatflüssen und
Bächen, sowie für die Erlaubnis zur Zuführung von Flüssigkeiten in solche Gewässer erfolgt
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