Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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in jedem einzelnen Falle durch das zuständige Staatsministerium unter Würdigung aller in 
Betracht kommenden Verhältnisse, wobei insbesondere von folgenden Grundsätzen ausgegangen wird: 
1. Für die Festsetzung und Bemessung der Gebühren, die als Entgelt für die an 
staatlichem Eigentum eingeräumten Nutzungen in Anspruch genommen werden, sind in erster 
Linie volkswirtschaftliche, nicht fiskalische Gesichtspunkte maßgebend. 
2. Die Auflage von Gebühren darf nicht derart belastend wirken, daß dadurch das 
Zustandekommen oder der Betrieb eines Unternehmens vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 
3. Bei Bemessung der Höhe der Gebühren wird unter anderem berücksichtigt werden, 
welchen Wert die Erlaubnis zur Nutzung oder Einleitung für den Unternehmer hat, ferner 
ob die Nutzung in einfacher Weise ohne größeren Kapitalsaufwand oder nur durch umfangreiche 
Maßnahmen und ganz bedeutende Kapitalaufwendungen möglich ist. Dabei wird auch die 
Bedeutung und der Umfang der Bedingungen, die dem Unternehmer z. B. im öffentlichen 
Interesse (Flußregulierung, Aufforstung) auferlegt werden, sowie die Einwirkung in Rücksicht 
gezogen werden, welche die Ausnützung des Wassers auf die Flußwirtschaft, die Instand— 
haltung des Flusses und dgl. ausübt. 
4. Für die Gewährung der Erlaubnis zur Errichtung von Wasserbenützungsanlagen, 
welche die Gewinnung und Verwertung von Wasserkräften zum Gegenstand haben, werden 
in der Regel jährliche Grundgebühren nach festen Sätzen auf die Dauer der Nutzungserlaubnis 
erhoben. Die Höhe dieser Gebührensätze bemißt sich nach der Zahl der gewonnenen Pferde- 
kräfte unter Berücksichtigung der größeren oder geringeren Schwierigkeit der Wasserkraftge- 
winnung. Neben den Grundgebühren können insbesondere bei großen Unternehmungen für 
den Fall einer besonders gewinnbringenden Ausnützung Zuschlaggebühren nach Verhältnis 
des erzielten Neingewinnes angesetzt und erhoben werden. 
Die Erhebung von Zuschlaggebühren wird jedoch nur erfolgen, wenn ein tatsächlicher 
Gewinn aus dem Unternehmen nach Abzug der notwendigen Verzinsungs= und Abschreibungs- 
beträge für das aufgewendete Kapital erzielt wird. 
Für die Erlaubnis zur Errichtung von Wasserbenützungsanlagen untergeordneter Be- 
deutung (Waschanstalten u. dgl.) sowie zur Einleitung von Flüssigkeiten werden mäßige 
jährliche Gebühren in festen Sätzen erhoben. 
5. Soweit für Nutzungen, zu denen die Erlaubnis vor dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes erteilt wurde, Gebühren bisher nicht erhoben worden sind, wird hiefür auch in Zukunft 
eine Gebühr nicht angesetzt werden, sosern nicht bei der früheren Erteilung der Erlaubnis 
ein Vorbehalt dahingehend vorgesehen wurde, daß, wenn das neue Wassergesetz die Erhebung 
von Gebühren für die Nutzungen an öffentlichen Flüssen für zulässig erklärt, nachträglich 
solche Gebühren erhoben werden können. Werden bei einer schon vor dem Inkrafttreten des 
Gesetzes bestehenden Anlage neue oder vermehrte Nutzungobefugnisse eingeräumt oder wird in
	        
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