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in jedem einzelnen Falle durch das zuständige Staatsministerium unter Würdigung aller in
Betracht kommenden Verhältnisse, wobei insbesondere von folgenden Grundsätzen ausgegangen wird:
1. Für die Festsetzung und Bemessung der Gebühren, die als Entgelt für die an
staatlichem Eigentum eingeräumten Nutzungen in Anspruch genommen werden, sind in erster
Linie volkswirtschaftliche, nicht fiskalische Gesichtspunkte maßgebend.
2. Die Auflage von Gebühren darf nicht derart belastend wirken, daß dadurch das
Zustandekommen oder der Betrieb eines Unternehmens vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
3. Bei Bemessung der Höhe der Gebühren wird unter anderem berücksichtigt werden,
welchen Wert die Erlaubnis zur Nutzung oder Einleitung für den Unternehmer hat, ferner
ob die Nutzung in einfacher Weise ohne größeren Kapitalsaufwand oder nur durch umfangreiche
Maßnahmen und ganz bedeutende Kapitalaufwendungen möglich ist. Dabei wird auch die
Bedeutung und der Umfang der Bedingungen, die dem Unternehmer z. B. im öffentlichen
Interesse (Flußregulierung, Aufforstung) auferlegt werden, sowie die Einwirkung in Rücksicht
gezogen werden, welche die Ausnützung des Wassers auf die Flußwirtschaft, die Instand—
haltung des Flusses und dgl. ausübt.
4. Für die Gewährung der Erlaubnis zur Errichtung von Wasserbenützungsanlagen,
welche die Gewinnung und Verwertung von Wasserkräften zum Gegenstand haben, werden
in der Regel jährliche Grundgebühren nach festen Sätzen auf die Dauer der Nutzungserlaubnis
erhoben. Die Höhe dieser Gebührensätze bemißt sich nach der Zahl der gewonnenen Pferde-
kräfte unter Berücksichtigung der größeren oder geringeren Schwierigkeit der Wasserkraftge-
winnung. Neben den Grundgebühren können insbesondere bei großen Unternehmungen für
den Fall einer besonders gewinnbringenden Ausnützung Zuschlaggebühren nach Verhältnis
des erzielten Neingewinnes angesetzt und erhoben werden.
Die Erhebung von Zuschlaggebühren wird jedoch nur erfolgen, wenn ein tatsächlicher
Gewinn aus dem Unternehmen nach Abzug der notwendigen Verzinsungs= und Abschreibungs-
beträge für das aufgewendete Kapital erzielt wird.
Für die Erlaubnis zur Errichtung von Wasserbenützungsanlagen untergeordneter Be-
deutung (Waschanstalten u. dgl.) sowie zur Einleitung von Flüssigkeiten werden mäßige
jährliche Gebühren in festen Sätzen erhoben.
5. Soweit für Nutzungen, zu denen die Erlaubnis vor dem Inkrafttreten des Ge-
setzes erteilt wurde, Gebühren bisher nicht erhoben worden sind, wird hiefür auch in Zukunft
eine Gebühr nicht angesetzt werden, sosern nicht bei der früheren Erteilung der Erlaubnis
ein Vorbehalt dahingehend vorgesehen wurde, daß, wenn das neue Wassergesetz die Erhebung
von Gebühren für die Nutzungen an öffentlichen Flüssen für zulässig erklärt, nachträglich
solche Gebühren erhoben werden können. Werden bei einer schon vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes bestehenden Anlage neue oder vermehrte Nutzungobefugnisse eingeräumt oder wird in